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Art. 22a · Freihaltezone Gewässerraum Fr-G 7

BZO Bau- und Zonenreglement Kriens · S. 15 · Original-PDF

1Die Freihaltezone Gewässerraum ist einer Grundnutzungszone überlagert.

2Für die zulässigen Nutzungen gelten die Bestimmungen gemäss Art. 41c GSchV.

3Die Gewässerräume gemäss eidgenössischer Gewässerschutzverordnung (GSchV) werden in einem separaten «Teilzonenplan Gewässerraum» dargestellt. Hinweis auf PBG § 60 Schutzzonen Art. 22a neu 203/2019 8 21. Juli 2021 Anhang C geändert

1Der Stadtrat bezeichnet schützenswerte Kulturobjekte auf Vorschlag von Fachleuten und nach Anhören der Eigentümer in einem Inventar, das auf dem Bau- und Umweltdepartement der Stadt Kriens öffentlich aufliegt und nachgeführt wird. Die Schutzwürdigkeit der Objekte wird wie folgt differenziert.

a.Kulturobjekte Kategorie I: Bei Baugesuchen, die Kulturobjekte der Kategorie I betreffen, berücksichtigt der Stadtrat in seinem Entscheid insbesondere die Erhaltung der historischen Baustruktur und Bausubstanz, die Gestaltungsqualität der vorgesehenen baulichen Veränderungen und den Umgebungsschutz. Eine denkmalpflegerisch fachgerechte Erhaltung und eine gute Gestaltung der baulichen Veränderungen sind zu gewährleisten. Der Stadtrat lässt das Baugesuch 203/2019 Seite 36/38 Nr. der Änderung In Kraft seit Betroffener Artikel Art der Änderung Alter Text B+A Nr. durch Fachleute beurteilen und ersucht die kantonale Denkmalpflege um eine Stellungnahme.

b.Kulturobjekte Kategorie II: Bei Baugesuchen, die Kulturobjekte der Kategorie II betreffen, berücksichtigt der Stadtrat in seinem Entscheid insbesondere die Verträglichkeit mit der historischen Baustruktur und Bausubstanz des Objektes und den Umgebungsschutz. Eine denkmalpflegerisch fachgerechte Erhaltung und eine gute Gestaltung der baulichen Veränderungen sind zu beachten. Der Stadtrat konsultiert dazu Fachleute.

c.Kulturobjekte Kategorie III: Bei Baugesuchen, die Kulturobjekte der Kategorie III betreffen, berücksichtigt der Stadtrat in seinem Entscheid insbesondere die Verträglichkeit mit dem Schutzstatus des Objektes und den Umgebungsschutz. Eine fachgerechte Erhaltung und eine gute Gestaltung der baulichen Veränderungen sind anzustreben.

2Kulturobjekte sind nach Möglichkeit zu erhalten. Die Erhaltenswürdigkeit der Kulturobjekte ist aufgrund der Differenzierung nach Kategorien zu beurteilen. Massnahmen des Objektschutzes, des Umgebungsschutzes und des Unterhalts legt der Stadtrat im Einzelfall auf Vorschlag von Fachleuten und nach Anhören des Eigentümers fest, soweit übergeordnete Schutzmassnahmen nicht genügen.

3Der Stadtrat kann Objekte auch wieder aus dem Inventar entlassen oder einer anderen Kategorie zuweisen, wenn beispielsweise Bauuntersuche oder Detailabklärungen aufzeigen, dass die erforderlichen Schutzmassnahmen zur Erhaltenswürdigkeit des Objektes in keinem angemessenen Verhältnis stehen.

4Der Stadtrat kann Schutzmassnahmen für Bauten oder Teile davon auch in Verträgen oder in Einzelverfügungen festlegen.

5In der näheren Umgebung der Kulturobjekte sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass das Kulturobjekt in seinem Situationswert nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Seite 37/38 Nr. der Änderung In Kraft seit Betroffener Artikel Art der Änderung Alter Text B+A Nr.

6Der Stadtrat kann für Mehrleistungen zur Erhaltung (z. B. Inventarisierung, Dokumentation, Pflege und Restaurierung) sowie zur Gestaltung von Kulturobjekten Beiträge sprechen. 9 15. Oktober 2024

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.