Art. 2 · Qualität, Gestaltung, Eingliederung
BZO Bau- und Zonenreglement Kriens · S. 5 · Original-PDF
1Bauten und Anlagen sind qualitätsvoll zu entwickeln.
2Für deren Gestaltung und Eingliederung sind zu berücksichtigen: - prägende Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes und Eigenheiten des Quartiers, - Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, - Gestaltung benachbarter Bauten und Anlagen, - Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung von Fassaden, Dächern und Reklamen, - Gestaltung der Aussenräume, insbesondere der Vorgärten und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum, - gute Umgebungsgestaltung, insbesondere bezüglich Erschliessungsanlagen und Parkierung, Stützmauern und Böschungen, Spiel- und Freizeitanlagen - Sicherheit im öffentlichen und im privaten Raum.
3Die Erstellung markanter Einzelbauten oder Ensembles und allgemeinen Bauten von spezieller Konzeption oder die sich durch architektonische Innovation auszeichnen, sollten aufgrund einer Interessenabwägung nicht verhindert werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.