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Art. 3 · Verfügbarkeit von Bauland

BZO Bau- und Zonenreglement Kriens · S. 5 · Original-PDF

1, 2 Um die Verfügbarkeit von Umzonungen und Einzonungen sicherzustellen, kann sich der Stadtrat bereits vor der Um- und Einzonung mit der betreffenden Grundeigentümerschaft der Stadt Kriens bestimmte Rechte (z. B. Kauf-, Bau-, Auszonungsrechte und andere Vereinbarungen) einräumen lassen für den Fall, dass dieses Land nicht zeitgerecht überbaut wird.

1Vom Stadtrat am 5. Januar 2011 genehmigt und vom Einwohnerrat am 7. April 2011 zur Kenntnis genommen. Seite 5/38 Stadt Kriens Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch Teil B Planungsvorschriften I Allgemeine Bestimmungen Hinweis auf PBG § 1a Träger der Planung Art. 3 Art. 13 Abs. 3 Art. 15 Abs. 2 + 5 Art. 33 Abs. 2 Art. 40 Abs. 1 lit. a + Abs. 3 Art. 57 Abs. 2 Anhang C Abs. 1 geändert Gemeinde 140/2018 3 1. Januar 2019 Art. 47 Abs. 2 Anhang C Abs. 1 geändert Baudepartement 140/2018 4 7. Juni 2021

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.