Art. 5 · Fachkommission Ortsentwicklung
BZO Bau- und Zonenreglement Ebikon · S. 6 · Original-PDF
1Der Gemeinderat wählt auf Antrag der zuständigen Stelle eine Fachkommission Ortsentwicklung bestehend aus 3-5 Mitgliedern.
2Die Fachkommission Ortsentwicklung besteht aus mindestens je einer sachverständigen Person der Disziplinen Architektur, Städtebau und Freiraumplanung.
3Der Gemeinderat erlässt für die Zusammensetzung der Fachkommission Ortsentwicklung und deren Aufgaben ein Pflichtenheft.
4Die zuständige Stelle zieht die Fachkommission Ortsentwicklung beratend bei Planungsund Bauvorhaben in den Zentrumszonen, in der Geschäfts- und Wohnzone Stuben und der Wohnzone A sowie bei der Beurteilung von Gestaltungs- und Bebauungsplänen sowie bei Veränderungen an Objekten, die im kantonalen Bauinventar aufgeführt sind, bei. Die zuständige Stelle kann in den übrigen Zonen die Fachkommission Ortsentwicklung bei Bedarf beiziehen.
5Die Beurteilung und Beratung umfassen planerische und bauliche Fragestellungen der Ortsentwicklung, insbesondere die Gestaltung und Qualität des Orts-, Quartier-, Strassen und Landschaftsbildes. Sie gelten als Empfehlungen.
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