Art. 46 · Abgrabungen am Gebäude (vgl. Skizze im Anhang)
BZO Bau- und Zonenreglement Ebikon · S. 22 · Original-PDF
1Gebäude sind dem Hangverlauf entsprechend zu gestalten und das gewachsene Terrain ist an die Fassade zu führen. Die zuständige Stelle kann für Ein- und Ausfahrten zu Einstellhallen, Kellerzugänge und Notausgänge sowie Lichtschächte Ausnahmen bewilligen.
2Mit Ausnahme in den Zentrumszonen entlang der Kantonsstrasse reduzieren sich in allen Zonen die zonengemässe talseitigen Fassadenhöhen und die Gesamthöhen gemäss Art. 7 BZR um das Mass der grössten talseitigen Abgrabungen an der talseitigen Fassade. Ausgenommen davon sind Abgrabungen für Hauseingänge und Garagenzufahrten, wenn diese – an der talseitigen Fassade gemessen – insgesamt nicht breiter als 6.5 m sind sowie für Lichtschächte und Notausgänge.
3Das Niveau des Fussbodens des Erdgeschosses darf nicht unter dem gewachsenen Boden der talseitigen Fassadenhöhe liegen.
4Durch Abgrabungen freigelegte Bauten und Bauteile dürfen nicht über die realisierte Gebäudefläche hinausragen. Davon ausgenommen sind die Flächen von Kleinbauten und Anbauten gemäss § 112a PBG, Einstellhallen, Liftanlagen und Wärmedämmung gemäss PBV. 3. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.