Art. 47 · rassenhäuser in der Wohnzone B (W-B) (vgl. Skizze im Anhang)
BZO Bau- und Zonenreglement Ebikon · S. 22 · Original-PDF
1Terrassenhäuser sind nur in der Wohnzone B (W-B) zulässig und dürfen maximal drei Geschosse mit Hauptnutzflächen aufweisen, die der Hangneigung nach je um mindestens 3.0 m versetzt sind.
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2Im Rahmen der zulässigen Höhenmasse darf zusätzlich mit oder ohne Rückversatz ein Sockelgeschoss ohne Hauptnutzflächen gemäss Anhang 10 BZR realisiert werden. Bei bergseitiger Erschliessung kann dieses auch als oberstes Geschoss angeordnet sein.
3An Stelle der Höhen gemäss Art. 7 BZR gilt für Terrassenhäuser eine Gesamthöhe 1 und 2 von 9.0 m.
4Die zonengemässe Überbauungsziffer gemäss Art. 7 BZR erhöht sich für jedes versetzte Geschoss gemäss Abs. 1 um 20 % für Terrassenbauten mit einer talseitigen Gebäudebreite bis 10.0 m und um 30 % für Terrassenbauten mit einer talseitigen Gebäudebreite grösser als 10.0 m.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.