← BZO Buchrain · Inhaltsverzeichnis

Art. 9 · Zulässige Höhen / Grenzabstand (vgl. Anhang 4 und 5)

BZO Bau- und Zonenreglement Buchrain · S. 7 · Original-PDF

henmasse in § 139 Abs. 3 PBG. Die Talseite orientiert sich am generellen Zulässige Höhen / Verlauf der Höhenkurven im Quartier. Grenzabstand

2Die Oberkante der Dachfläche darf höchstens 50 cm über dem für die (vgl. Anhang 4 und 5) talseitige Fassadenhöhe resp. Gesamthöhe massgebenden höchsten Punkt der Dachkonstruktion liegen. Bei Flachdächern kommt diese Regelung nicht zur Anwendung. 6 Bau- und Zonenreglement Gemeinde Buchrain

3In Zonen, in denen eine talseitige Fassadenhöhe 1 oder 2 definiert ist, darf jeweils kein Punkt der Dachkonstruktion über dem zulässigen höchsten Punkt der talseitigen Fassade liegen.

4Mit Ausnahme für Gebäude gemäss Abs. 5 gelten die talseitige Fassadenhöhe 1, die Gesamthöhe 1 und der Grenzabstand 1.

5Die zulässigen Höhen dürfen durch Dachvorsprünge bis zu 1.50 m in der Verlängerung der Dachfläche und durch technische Aufbauten gemäss

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.