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Art. 10 · Abgrabungen am Gebäude (vgl. Anhang 6)

BZO Bau- und Zonenreglement Buchrain · S. 8 · Original-PDF

duziert sich um das Mass der grössten talseitigen Abgrabungen an der Abgrabungen am talseitigen Fassade. Gebäude

2Die Reduktion der zulässigen Fassadenhöhe und Gesamthöhe kommt bei (vgl. Anhang 6) Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten nicht zur Anwendung, wenn diese – an der talseitigen Fassade gemessen – insgesamt nicht breiter als 6.50 m sind.

3Abgrabungen an den übrigen Fassaden dürfen das Niveau der grössten Abgrabung an der talseitigen Fassade nicht unterschreiten.

4Durch Abgrabungen freigelegte Bauten und Bauteile dürfen nicht über die realisierte Gebäudefläche hinausragen. Davon ausgenommen sind Bauten gemäss Art. 8 Abs. 4 BZR sowie Einstellhallen, Liftanlagen und Wärmedämmungen gemäss PBV.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.