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Art. 8 · Überbauungsziffer ÜZ

BZO Bau- und Zonenreglement Buchrain · S. 7 · Original-PDF

bauungsziffer 1 (ÜZ-1). Überbauungsziffer ÜZ

2Unterschreiten Bauten in der Wohnzone C die zulässige talseitige Fassadenhöhe und Gesamthöhe um mindestens 3.00 m, gilt die Überbauungsziffer 2 (ÜZ-2).

3Für Bauten in denen das oberste Geschoss im Sinne von § 36 Abs. 1c PBV um mindestens 1/5 zurückversetzt ist, gilt die Überbauungsziffer 3 (ÜZ-3).

4Für Bauten, die eine Gesamthöhe von 4.50 m nicht überschreiten und nur Nebennutzflächen enthalten, gilt in allen Zonen mit Überbauungsziffer zusätzlich eine separate Überbauungsziffer 4 (ÜZ-4) von insgesamt 0.08, wobei mindestens 50.00 m2 anrechenbare Gebäudefläche realisiert werden dürfen.

5In den Zonen DK-B, DK-H, Ze1, OeZ und SpF, in welchen keine ÜZ festgelegt ist, legt die Gemeinde im Einzelfall die zulässige Nutzungsdichte situationsgerecht fest.

6Bei bestehenden Reihenhäusern mit zwei oder mehr Gebäudeeinheiten gilt anstelle der zonengemässen Überbauungsziffer die bestehende Gebäudefläche, sofern diese grösser als die zonengemäss zugelassene Gebäudefläche ist. Massgebende Veränderungen sowie Ersatz- und Erweiterungsbauten sind nur möglich, wenn die zusammengebauten Gebäude als Gesamtes erneuert oder ersetzt werden.

1Für die Festlegung der talseitigen Fassadenhöhe gilt die Definition der Hö-

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.