Art. 11 · raingestaltung (vgl. Anhang 7)
BZO Bau- und Zonenreglement Buchrain · S. 8 · Original-PDF
1Das gestaltete Terrain darf das massgebende Terrain um nicht mehr als 1.50 m Vertikalmass überragen. Terraingestaltung (vgl. Anhang 7)
2Stützmauern und mauerartige Böschungen haben ohne allfällige Absturzsicherung zusätzlich folgende Masse einzuhalten.
–ab massgebendem Terrain max. Höhe 1.50 m 7 Bau- und Zonenreglement Gemeinde Buchrain
–ab tiefer gelegtem Terrain max. Höhe 2.00 m
–bei Terrassenhäusern max. Höhe 3.00 m
3Als mauerartige Böschung (z.B. Löffelsteinmauer) gilt eine Geländegestaltung mit einer Neigung von mehr als 60°.
4Horizontal gestaffelte Stützmauern und mauerartige Böschungen müssen um das Mass der jeweils höheren Mauer respektive mauerartigen Böschung zurückversetzt werden.
5Bei Vorliegen besonderer Umstände und bei Hauseinfahrten und Hauszugängen kann die Gemeinde bei architektonisch guter Umsetzung und gut in die Landschaft eingepasster Umgebungsgestaltung höhere Stützmauern und mauerartige Böschungen zulassen.
1Terrassenhäuser sind nur in der Wohnzone C zulässig und dürfen maximal
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.