Art. 12 · rassenhäuser (vgl. Anhang 8)
BZO Bau- und Zonenreglement Buchrain · S. 9 · Original-PDF
drei talseitig vollständig über dem massgebenden Terrain liegende GeTerrassenhäuser schosse aufweisen, die der Hangneigung nach je um mindestens 3.00 m (vgl. Anhang 8) versetzt sind.
2Im Rahmen der zulässigen Höhenmasse darf zusätzlich mit oder ohne Vorsprung ein Sockelgeschoss ohne Hauptnutzflächen gemäss Anhang 10 realisiert werden.
3Anstelle der zonenspezifischen Höhen gilt für Terrassenhäuser eine Gesamthöhe von 9.00 m.
4Die zonengemässe Überbauungsziffer gemäss Art. 8 BZR erhöht sich für jedes versetzte Geschoss gemäss Abs. 1 um 20 % für Terrassenbauten mit einer talseitigen Gebäudebreite bis 10.00 m und um 30 % für Terrassenbauten mit einer talseitigen Gebäudebreite grösser als 10.00 m. In der Wohnzone C (W-C) darf ausserhalb eines Gestaltungs- oder Be-
| Parzelle < 800 m2 | Parzelle > 800 m2 | |
|---|---|---|
| Bei einer Gesamthöhe von mehr als 7.50 m, unter der Einhaltung der zonengemäss zuläs- sigen Höhenmasse | 25 m2 | 45 m2 |
| Bei einer Gesamthöhe von 4.50 m bis 7.50 m | 35 m2 | 65 m2 |
| Bei einer Gesamthöhe bis 4.50 m | 70 m2 | 130 m2 |
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