Art. 41 · Dachgestaltung
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 28 · Original-PDF
1 Dächer sind in Form, Neigung, Farbe und Materialisierung so zu gestalten, dass sie für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung eine ruhige Gesamtwirkung gewährleisten.
2 Innerhalb des im Zonenplan bezeichneten Gebiets «Sonderregelung Dachgestaltung» sind nur Schrägdächer nach § 6 Abs. 2 BZR zulässig. Die Hauptfirstrichtung hat in Längsrichtung zum Hang zu verlaufen.
3 Im Gebiet Sonnmatt sind Schräg- und Flachdächer zulässig. Die Hauptfirstrichtung von Schrägdächern hat in Längsrichtung zum Hang zu verlaufen.
4 Die Sonderregelungen der Dachgestaltung nach Abs. 2 und 3 gelten nicht für An- und Kleinbauten.
5 Für Solaranlagen auf Dächern gelten die Vorgaben des Raumplanungsrechts des Bundes und die Grundlagen des Kantons.
6 Dachaufbauten (Lukarnen, Querfirste) sind zulässig, wenn a. sie vollständig innerhalb des maximal zulässigen Volumens liegen, das sich aus der maximal zulässigen talseitigen Fassadenhöhe und der Überbauungsziffer nach § 8 BZR ergibt oder b. der Abstand zum First mindestens 1,0 m beträgt und c. die Gesamtbreite der Dachaufbauten höchstens 1/2der Länge der dazugehörigen Fassade umfasst (vgl. erläuternde Skizze im Anhang 4).
7 Dacheinschnitte dürfen höchstens ein Drittel der Länge des dazugehörigen Fassadenabschnitts umfassen.
28 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.