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Art. 26 · Naturschutzzone Ns

BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 18 · Original-PDF

1 Die Naturschutzzone bezweckt den Schutz und die Aufwertung ökologisch besonders wertvoller Lebensräume von schutzwürdigen Pflanzen und Tieren sowie von Naturstandorten. Die Pflege und Bewirtschaftung haben dem Zweck des Naturschutzes zu dienen.

2 Neue Bauten und Anlagen sowie die Erweiterung, die Änderung und der Wiederaufbau bestehender Bauten und Anlagen sind nicht zulässig. Der Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen ist im Rahmen der Bestandesgarantie gewährleistet.

3 In der Naturschutzzone sind nur Massnahmen zulässig, die den ökologischen Wert erhalten oder erhöhen. Namentlich verboten sind:

a.Entwässerungen oder andere Veränderungen des Wasserhaushaltes,

b.Terrainveränderungen,

c.das Ausgraben, Entfernen und Zerstören von standortgerechten einheimischen Pflanzen und Pflanzenbeständen sowie die Aufforstung oder das Anlegen neuer Baumbestände,

d.das Stören, Fangen oder Töten einheimischer Tiere vorbehältlich der Bestimmungen über die Jagd und Fischerei,

e.Sportveranstaltungen sowie Geländesportarten wie Motocross, Mountainbiken, Orientierungslauf und dergleichen,

f.der private und gewerbliche Gartenbau,

g.das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, anderer Provisorien, Kleinbauten (Materialkisten, Cheminee-Anlagen) oder dergleichen,

h.das Betreten der Gebiete abseits der vorhandenen Wege,

i.das Entfernen von Kleinstrukturen und besonderen Lebensraumnischen.

4 Ausnahmen von Abs. 2 und 3 können bewilligt werden:

a.im Interesse der Schutzziele,

b.wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist. Die Schutzziele dürfen nicht beeinträchtigt werden.

5 Die landwirtschaftliche Nutzung der Wiesen, Riede und Moore ist auf den jährlichen Streueschnitt begrenzt. Dieser darf frühestens Mitte September vorgenommen werden, sofern von der zuständigen kantonalen Dienststelle kein früherer Zeitpunkt bewilligt wurde. Das Schnittgut ist abzuführen. Die Wiesen, Riede und Moore dürfen weder beweidet noch gedüngt noch mit anderen Hilfsstoffen versehen werden. Aufkommende Holzgewächse sind zu entfernen. Die Regeneration gestörter Moorbereiche und deren Wiedervernässung ist zu fördern.

6 Auf Flächen, für die eine forstliche Nutzung bzw. Pflege nötig und sinnvoll ist, sind eine standortgerechte Bestockung und ein natürlicher Wasserhaushalt anzustreben.

7 Die Gemeinde ist ermächtigt, die erforderlichen Schutz- und Pflegemassnahmen im Sinne von § 21 ff NLG anzuordnen. Im Rahmen von Pflegevereinbarungen kann sie in begründeten Fällen Bestimmungen erlassen, die von Abs. 5 abweichen.

8 Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III.

18 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.