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Art. 51 · Kulturobjekte

BZO Bau- und Zonenreglement Rothenburg · S. 30 · Original-PDF

1 Der Kanton erfasst die Kulturobjekte in einem kantonalen Bauinventar. Die Wirkungen der Aufnahme eines Kulturobjekts im kantonalen Bauinventar richten sich nach den kantonalen Bestimmungen16. Im Zonenplan sind die inventarisierten Kulturobjekte orientierend dargestellt.

2 Bis zur Inkraftsetzung des kantonalen Bauinventars sind die Kulturobjekte in einem kommunalen Inventar erfasst. Die kantonalen Bestimmungen über das kantonale Bauinventar gelten für das kommunale Inventar sinngemäss. Mit der Inkraftsetzung des kantonalen Bauinventars wird das kommunale Inventar vollständig ersetzt.

3 Die zuständige Stelle kann Massnahmen zum Schutz einzelner Kulturobjekte erlassen und an die Kosten für die Pflege, Erhaltung und Gestaltung von Kulturobjekten Beiträge errichten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.