Art. 49 · Stützmauern und Terrainveränderungen, Niveau des Erdgeschosses
BZO Bau- und Zonenreglement Rothenburg · S. 29 · Original-PDF
1 Stützmauern und Terrainveränderungen sind auf das nötige Minimum zu beschränken. Zur Beurteilung der Bauprojekte bezüglich ihrer Umgebungsgestaltung erlässt der Gemeinderat Richtlinien.
2 Werden die zonengemässen Vollgeschosse ausgeschöpft, darf das Untergeschoss in relativ ebenem Gelände (bis 6 % Neigung) allseitig höchstens 1,50 m in geneigtem Gelände an der bergseitigen Fassade höchstens 0,80 m aus dem gewachsenen Terrain herausragen.
3 In Hanglagen sind die Bauten durch Staffelung, Aufschüttung, Bepflanzung usw. den topografischen Verhältnissen anzupassen. Es ist nur ein Untergeschoss gestattet, das talseits mit einer Höhe von höchstens 2,70 m in Erscheinung tritt und höchstens 2,70 m über das ursprünglich gewachsene Terrain herausragt. Darüberliegende Geschosse gelten als Voll-, Attika- oder Dachgeschosse.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.