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Art. 33 · Naturschutzzone I (NS-I)

BZO Bau- und Zonenreglement Rothenburg · S. 19 · Original-PDF

1 Die Naturschutzzone I bezweckt den Schutz und die Aufwertung von Lebensräumen gefährdeter Tiere und Pflanzen sowie die Erhaltung von Weihern und den Schutz der angrenzenden Ufervegetation.

2 Nicht zulässig sind insbesondere:  neue Bauten und Anlagen sowie Erweiterung, Umbau, Zweckänderung und Wiederaufbau bestehender Bauten und Anlagen  das Aufstellen von Erholungseinrichtungen, Zelten, Wohnwagen, Cheminéeanlagen bzw. von anderen Provisorien  Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Materialabbau)  Materialablagerungen Geschäfts-Nr.: 2019-0778 / Lauf-Nr.: 37440 Seite 19  das Betreten und Befahren abseits vorhandener Wege (ausser fachgerechtem Unterhalt)  Entwässerungen oder andere Veränderungen des Wasserhaushalts  die Erstellung neuer Wege und Leitungen  das Ausgraben und Zerstören von standortgerechten Pflanzen und Pflanzenbeständen sowie die Aufforstung und Anlage von Baumbeständen  das Beweiden  die Anwendung von Pflanzenhilfsstoffen  der private und gewerbliche Gartenbau In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle im Rahmen der Pflegevereinbarungen Ausnahmen vom Weideverbot gewähren, wenn dies dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.

3 Auf Flächen, für welche eine landwirtschaftliche Nutzung bzw. Pflege nötig und sinnvoll ist, gelten folgende Nutzungsbestimmungen:  Die Vegetation ist ein- bis zweimal pro Jahr zu schneiden; das Schnittgut ist abzuführen. Die Feuchtgebiete dürfen frühestens Mitte September, die Trockengebiete frühestens Mitte Juli geschnitten werden.  Sämtliche übrigen landwirtschaftlichen Nutzungen, insbesondere die Düngung und Beweidung sowie die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind verboten.  Abweichende Bestimmungen sind mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen oder durch Verfügungen festzulegen. Sie dürfen dem Schutzzweck nicht widersprechen.

4 Nutzung und Pflege werden, wo nötig, von der zuständigen Stelle in Verträgen mit dem Kanton und den Bewirtschaftern resp. den Grundeigentümern oder in Verfügungen festgelegt. (Siehe § 22 und § 28 des kant. Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG).)

5 Die Entschädigung für die Pflegemassnahmen und Ertragsausfälle richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.

6 Ausnahmen von diesen Zonenvorschriften können bewilligt werden

a)im Interesse der Schutzziele

b)wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist. Die Schutzziele dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.