← BZO Rothenburg · Inhaltsverzeichnis

Art. 32 · Landschaftsschutzzone (LS)

BZO Bau- und Zonenreglement Rothenburg · S. 19 · Original-PDF

1 Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Erhaltung empfindlicher Landschaftsgebiete. Sie ist der Landwirtschaftszone gemäss Art. 31 BZR mit den nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen überlagert.

2 Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt gewährleistet.

3 Bauten und Anlagen sind nur gestattet, soweit sie der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen sowie die dazugehörenden Wohnbauten. Ersatz und Unterhalt bestehender Bauten bleiben gewährleistet. Zusätzliche Neubauten, die der Landwirtschaft dienen, sind zulässig. Die Anlage neuer Wege ist gestattet, soweit sie der Bewirtschaftung oder der extensiven Erholung dient.

4 Nicht zulässig sind:  Der gewerbliche Gartenbau sowie bodenunabhängige Nutzungen  Deponien und Terrainveränderungen aller Art sowie Massnahmen und Nutzungen, die die Landschaft beeinträchtigen oder verändern  Die Aufforstung oder Begradigung von Waldrändern

5 Die zuständige Stelle kann über Flächen, die nicht mehr genutzt werden, Massnahmen zur Pflege und zum Unterhalt erlassen oder die Nutzung differenzierter regeln.

6 Bauten und Anlagen haben sich den landschaftlichen Gegebenheiten unterzuordnen. Sie sind in Proportion, Form, Farbe und Material unauffällig ins Landschaftsbild einzufügen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.