Art. 31 · Landwirtschaftszone (LW)
BZO Bau- und Zonenreglement Rothenburg · S. 18 · Original-PDF
1 In der Landwirtschaftszone gelten die kantonalen und bundesrechtlichen Vorschriften. Ausnahmebewilligungen richten sich nach Art. 24 RPG und nach dem Umweltschutzrecht des Bundes.
2 Für die zulässigen Bauten und Anlagen kann die zuständige Stelle unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen, der landwirtschaftlichen Bedürfnisse und der örtlichen Verhältnisse Gebäudedimensionen und Gestaltungsauflagen festlegen. Geschäfts-Nr.: 2019-0778 / Lauf-Nr.: 37440 Seite 18 3 Standort, Gestaltung und Materialien von Bauten und Anlagen sind so zu wählen, dass diese sich gut ins Landschaftsbild und in die bestehenden Bauten einordnen. Bei Bepflanzungen sind in der Regel standortgerechte Bäume und Sträucher zu verwenden. Im Weiteren gelten die Bestimmungen von § 140 PBG. 4 Geologisch-geomorphologische Landschaftselemente von regionaler Bedeutung gemäss kantonalem Inventar sind soweit wie möglich zu erhalten (Inventarkarte der geologisch-geomorphologischen Objekte: siehe Anhang 2 zum BZR).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.