Art. 28 · Deponiezone (D)
BZO Bau- und Zonenreglement Rothenburg · S. 17 · Original-PDF
1 Die Deponiezone ist für den Bau und Betrieb von Inertstoffdeponien bestimmt.
2 Die für den Betrieb der Deponie erforderlichen Bauten und Anlagen, die Erschliessung sowie die Endgestaltung werden im Deponieprojekt festgelegt, das vom Regierungsrat und von der zuständigen Stelle zu bewilligen ist.
13Änderung gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 26. Juni 2012, in Kraft ab 22. Oktober 2013 Geschäfts-Nr.: 2019-0778 / Lauf-Nr.: 37440 Seite 17 3 Bauten und Anlagen, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Deponie stehen, sind nicht zulässig.
4 Nach Abschluss der Deponie wird die Deponiezone wieder der Landwirtschaftszone (LW) zugeführt.
5 Nach Abschluss der Deponie werden ausreichend ökologische Ausgleichsflächen geschaffen. Mindestens 15 % der Abbau-/Deponiefläche sind als ökologische Ausgleichsflächen auszugestalten und langfristig zu sichern. Die Massnahmen zur ökologischen Aufwertung sind durch Fachpersonen - zu Lasten des Deponiebetreibers - zu begleiten.
6 Die Deponie Schlatt wird auf die Lagerung von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial nach TVA beschränkt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.