Art. 23 · Zone für öffentliche Zwecke (OE)
BZO Bau- und Zonenreglement Rothenburg · S. 15 · Original-PDF
1 Die Zone für öffentliche Zwecke ist für vorhandene und künftige öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt, für die ein voraussehbares Bedürfnis besteht (§ 48 Abs. 2 PBG).
2 In dieser Zone dürfen keine privaten Bauten und Anlagen mehr erstellt werden. Bestehende private Bauten und Anlagen dürfen belassen und unterhalten werden, bis der Boden für öffentliche Zwecke beansprucht wird (§ 48 Abs. 2 PBG). Geschäfts-Nr.: 2019-0778 / Lauf-Nr.: 37440 Seite 15 3 Geschosszahl und Ausnützung hat die zuständige Stelle im Einzelfall unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen festzulegen. 4 Die zulässigen Nutzungen in den einzelnen Zonen sind im Anhang dieses Reglements konkret umschrieben (siehe Anhang 1).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.