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Art. 3 · Bauen mit Qualität

BZO Bau- und Zonenreglement Hochdorf · S. 6 · Original-PDF

2Dazu sind in angemessener Weise weitere Grundlagen - insbesondere folgende Aspekte - situationsgerecht zu berücksichtigen:

–Prägende Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes und Eigenheiten des Quartiers,

–Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen,

–Gestaltung benachbarter Bauten und Anlagen,

–Reklamen,

–Gestaltung der Aussenräume, insbesondere der Vorgärten und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum,

–Umgebungsgestaltung, insbesondere bezüglich Durchgrünung, Erschliessungsanlagen und Parkierung, Terrainveränderungen, Stützmauern und Böschungen,

–nutzergerechte Spiel- und Freizeitanlagen,

–Sicherheit im öffentlichen und privaten Raum.

3Wo dies die städtebauliche und landschaftliche Eingliederung erfordert, kann die Gemeinde für quartier- und ortsbildprägende Projekte einzeln oder in Kombination

a)einen Gestaltungsplan über einen von ihr festgelegten Perimeter,

b)in der Kernzone und den Zentrumszonen ein qualitätssicherndes Verfahren gemäss Art. 6 BZR verlangen.

4Für die Beurteilung, ob eine Baute oder Anlage quartier- oder ortsbildprägende Wirkung hat, sind insbesondere deren Volumetrie, Stellung, architektonische Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung zu berücksichtigen.

6 Bau- und Zonenreglement Gemeinde Hochdorf Die Gemeinde setzt für die Beratung und Beurteilung von Gestaltungsfragen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.