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Art. 27 · Weilerzone We

BZO Bau- und Zonenreglement Hochdorf · S. 19 · Original-PDF

der bestehenden Bausubstanz und des Weilerbildes sowohl hinsichtlich Weilerzone des Charakters des ganzen Weilers als auch der Erscheinung der einzelWe nen Gebäude und Aussenräume dient, sind Bauten, Anlagen und Nutzungen für die Land- und Forstwirtschaft sowie Wohnbauten und nicht oder nur mässig störende kleinere und mittlere Gewerbebetriebe zulässig.

2Erweiterungen und Änderungen bestehender Bauten sind nur zulässig, sofern sie in direktem Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung der bestehenden Gebäude stehen und wenn sie volumenmässig von untergeordneter Bedeutung sind. Neubauten sind nur für die Land- und Forstwirtschaft zulässig.

3Alle baulichen Massnahmen müssen sich ins Weilerbild einfügen. Dies gilt insbesondere bezüglich der:

–Stellung der Baute,

–kubischen Erscheinung,

–Dach- und Fassadengestaltung,

–Material- und Farbwahl,

–Umgebungsgestaltung.

4Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III.

19 Bau- und Zonenreglement Gemeinde Hochdorf d) Schutzzonen Hinweis auf PBG

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.