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Art. 28 · Naturschutzzone Ns

BZO Bau- und Zonenreglement Hochdorf · S. 20 · Original-PDF

gisch wertvoller Naturstandorte. Naturschutzzone

2Neue Bauten und Anlagen sowie die Erweiterung, die Änderung und der Ns Wiederaufbau bestehender Bauten und Anlagen sind nicht zulässig.

3Nicht zulässig sind insbesondere:

–das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Kleinbauten und dergleichen,

–Terrainveränderungen,

–Entwässerungen oder andere Veränderungen des Wasserhaushalts,

–das Ausgraben, Entfernen und Zerstören von standortgerechten einheimischen Pflanzen und Pflanzenbeständen sowie das Aufforsten oder Anlegen neuer Baumbestände,

–das Stören, Fangen oder Töten von Tieren, vorbehältlich der Bestimmungen über die Jagd und Fischerei,

–Sportveranstaltungen,

–der private und gewerbliche Gartenbau,

–das Betreten der Gebiete abseits der vorhandenen Wege.

4Ausnahmen von den Zonenvorschriften im Interesse der Schutzziele sind zulässig, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist. Die Schutzziele dürfen nicht beeinträchtigt werden.

5Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III.

1Die im Zonenplan bezeichneten Naturobjekte (markante Einzelbäume,

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.