Art. 19 · Verkaufsnutzungen in den Arbeitszonen
BZO Bau- und Zonenreglement Hochdorf · S. 15 · Original-PDF
mehr als 200 m2 pro Betrieb resp. Überbauung nicht zulässig. Dies gilt Verkaufsnutzungen in auch für Nutzungen im Rahmen von Gestaltungs- oder Bebauungspläden Arbeitszonen nen.
2In Abweichung von Abs. 1 sind folgende neue Verkaufsnutzungen aller Art mit mehr als 200 m2 Nettofläche pro Betrieb resp. Überbauung zulässig:
a)Der Verkauf von am Ort produzierten Gütern (inkl. Lebensmittel), wobei der Verkauf in einem untergeordneten Verhältnis zur Produktion am Ort stehen muss.
b)Der Verkauf von nicht am Ort produzierten Gütern unter folgenden Bedingungen:
–Er muss in engem Zusammenhang mit der Tätigkeit resp. dem Angebot eines Betriebes stehen.
–Die Nettofläche beträgt nicht mehr als 20 % der gewerblichen Nutzfläche, maximal aber 500 m2.
c)An Ort produzierte Gärtnereiprodukte.
d)Verkaufsflächen für Fahrzeuge und deren Handel.
3Die Gemeinde kann von der Beschränkung der Nettoflächen gemäss Abs. 1 und 2 Ausnahmen gewähren, wenn die Verkaufsnutzungen innerhalb eines zusammenhängenden Areals oder eines Gebäudes in Kombination mit anderen Nutzungen insgesamt weniger als 15 Fahrten DTV pro 100.00 m2 Nutzfläche (gemäss Anhang 15) verursachen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für den Verkauf von Waren für den täglichen und häufigen periodischen Bedarf.
1In der Sonderbauzone I (Sagi) darf nur im Rahmen eines Bebauungs- oder
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.