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Art. 61 · Zuständigkeit, Gestaltungskommission, Sachverständige

BZO Bau- und Zonenreglement · S. 27 · Original-PDF

1 Die Aufsicht über das Bauwesen und die Handhabung dieses Reglements obliegen dem Gemeinderat und den von ihm bestimmten Organen, welche diese Vorschriften von Amtes wegen anwenden.

2 Zur Begutachtung von ortsbaulich wichtigen privaten und öffentlichen Planungen und Bauvorhaben und zur Förderung der architektonischen Qualität in den Kernzonen, der Dorfzone, den öffentlichen Zonen und in den Ortsbildschutzzonen ist die vom Gemeinderat eingesetzte Gestaltungskommission zuständig.

3 Der Gemeinderat regelt die Aufgaben, die Zusammensetzung, die Amtsdauer, den Geschäftsgang sowie die Sekretariatsführung, die Information und die Entschädigung der Mitglieder der Gestaltungskommission in einer Verordnung.

4 Der Gemeinderat kann Sachverständige beiziehen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.