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Art. 60 · Lichtemissionen
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 27 · Original-PDF
1 Die Lichtstärke öffentlicher und privater Beleuchtungsanlagen soll das aus Sicherheitsgründen erforderliche und durch den Verwendungszweck gebotene Mass nicht übersteigen.
2 Die Gemeinde beurteilt die Beleuchtungsanlagen anhand des Merkblatts "Lichtverschmutzung" der Zentralschweizer Umweltfachstellen.
5 Aufsicht, Vollzug, Strafen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.