Art. 62 · Mehrwertabgabe und Infrastrukturverträge
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 27 · Original-PDF
1 Die Mehrwertabgabe gleicht Planungsvorteile aus. Die abgabepflichtigen Tatbestände, die Höhe, Fälligkeit und Zweckbindung der Abgabe sowie das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht.
2 Die Gemeinde ist bei Neueinzonungen, Aufzonungen und wertvermehrenden Umzonungen bis zum Inkrafttreten der kantonalen Bestimmungen betreffend die Erhebung einer Mehrwertabgabe berechtigt, mit den Grundeigentümern Infrastrukturverträge abzuschliessen.
23 3 Soweit Aufzonungen und wertvermehrende Umzonungen von den kantonalen Bestimmungen betreffend die Erhebung der Mehrwertabgabe nicht erfasst werden, ist die Gemeinde weiterhin berechtigt, mit den Grundeigentümern Infrastrukturverträge abzuschliessen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.