Art. 29 · Ortsbildschutzzone Hitzkirch
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 16 · Original-PDF
1 Die Ortsbildschutzzone Hitzkirch dient der Erhaltung und Weiterentwicklung des historischen Ortskerns von Hitzkirch. Bauliche Massnahmen haben grundsätzlich angemessen Bezug auf die überlieferte Bausubstanz, insbesondere auf die Kirche, die Kommende, die Kulturobjekte und die besonders bezeichneten Objekte zu nehmen.
2 Abbrüche sind bewilligungspflichtig. Der Abbruch darf nur bewilligt werden: wenn der Ersatzbau die nachfolgenden Bedingungen für Ersatz- und Neubauten erfüllt, wenn dessen Erstellung bewilligt und gesichert ist, oder wenn die Freihaltung des Areals von öffentlichem Interesse ist.
Die Gemeinde kann den Nachweis einer Bankgarantie verlangen.
3 Bei Renovationen und Umbauten ist die Substanz der Bauten, insbesondere die tragende Konstruktion, die Dach- und Fassadengestaltung sowie die Geschosseinteilung im Wesentlichen zu erhalten. Bei nachteilig veränderten Bauten kann die Gemeinde die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Rahmen der Verhältnismässigkeit verlangen. Neue Bauteile sind als solche kenntlich zu machen.
4 Ersatz- und Neubauten sind unter Respektierung der Massstäblichkeit und in einer auf das Ortsbild abgestimmten Bauweise und Gestaltung zu erstellen.
5 Vor der Ausarbeitung von Projekten in der Ortsbildschutzzone ist mit der Gemeinde Kontakt aufzunehmen.
12 6 Für Ersatz- und Neubauten verlangt die Gemeinde in der Regel folgende zusätzliche Unterlagen zum Baugesuch: Genereller, die weitere Umgebung umfassender Übersichtsplan im Massstab 1:200 Modell mit Umgebung im Massstab 1:100
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.