Art. 28 · Ortsbildschutzzone, allgemeine Bestimmungen
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 16 · Original-PDF
1 Die Ortsbildschutzzone überlagert andere Zonen und dient dem Schutz erhaltenswerter Ortsbilder und Gebäudegruppen.
2 Bei wichtigen Bauvorhaben kann die Gemeinde eine architektonisch-ortsbauliche Analyse des Bauorts verlangen. Diese soll Aufschluss geben über das Verhältnis des Bauvorhabens zu seiner Umgebung.
3 Im Zusammenhang mit eingreifenden Umbauten oder Restaurierungen kann die Gemeinde die Entfernung störender Bauteile verlangen, sofern diese Teile von den Umbauten oder Restaurierungen betroffen sind.
4 Von den Schutzvorschriften kann die Gemeinde Ausnahmen bewilligen, sofern besondere Verhältnisse dies rechtfertigen, die Ausnahme dem Sinn und Zweck der Ortsbildschutzzone nicht widerspricht und ein qualitätsvolles Bauprojekt vorliegt.
5 Ein Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteils darf erst erfolgen, wenn die Baubewilligung für den Neu- oder Umbau rechtskräftig ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.