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Art. 30 · Ortsbildschutzzone Richensee

BZO Bau- und Zonenreglement · S. 17 · Original-PDF

1 Die Ortsbildschutzone Richensee dient der Erhaltung und Weiterentwicklung des Städtchens Richensee. Die Anordnung, die Form und die Gestaltungsmerkmale der Bauten und Freiräume im Städtchen und in seiner unmittelbaren Umgebung sind zu erhalten. Der alte Aabach und sein Uferbereich sind naturnah zu gestalten.

2 Die zulässige Nutzung richtet sich nach Art. 12 Abs. 2 BZR. Die gewerbliche Masttierhaltung ist nicht gestattet.

3 Bei Renovationen und Umbauten ist die Substanz der Bauten, insbesondere die tragende Konstruktion, die Dach- und Fassadengestaltung sowie die Geschosseinteilung im Wesentlichen zu erhalten. Bei nachteilig veränderten Bauten kann die Gemeinde die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Rahmen der Verhältnismässigkeit verlangen. Neue Bauteile sind als solche kenntlich zu machen.

4 In der Schutzzone Richensee darf wie folgt gebaut werden:  Gesamthöhe

maximal 14.0 m  Gebäudelänge

maximal 20.0 m  Gebäudelänge für Landwirtschaftsbauten maximal 40.0 m

5 Hauptgebäude müssen mindestens zwei Vollgeschosse aufweisen.

6 Es sind nur beidseitig gleich geneigte Satteldächer mit einer Neigung von 35 bis 40° und mit allseitigen Dachvorsprüngen zulässig. Die Kniestockhöhe bzw. der Dachvorsprung ist so zu bemessen, dass die Höhe von Unterkante Traufe nicht über die Oberkante des untersten Dachgeschossbodens zu liegen kommt. Im Rahmen der zulässigen Form, Neigung und Gebäudelänge ist die Höhenbeschränkung für den Dachfirst gemäss PBG aufgehoben und die Dachgeschosse dürfen ohne Anrechnung als Vollgeschoss voll genutzt werden.

7 Die Dächer sind mit Biberschwanzziegeln oder anderen kleinformatigen Tonziegeln einzudecken.

8 Die Fassaden sind in Holz oder verputzt auszuführen. Die Farben und Materialien von äusseren Bauteilen sind zu bemustern. Die Muster sind mit dem Baugesuch einzureichen.

9 Terrainaufschüttungen und Abgrabungen, auch in Zusammenhang mit Neu- und Umbauten, sind nicht zulässig.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.