Art. 18 · Arbeitszonen 1 und
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 12 · Original-PDF
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1 Die Arbeitszonen 1 und 2 dienen in erster Linie gewerblichen und industriellen Nutzungen sowie der Nutzung durch Dienstleistungsunternehmen. Der Verkauf von Gütern für den täglichen Bedarf ist nicht zulässig.
2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen für Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebetriebe.
3 In der Arbeitszone 2 kann wie folgt gebaut werden:
8 Arbeitszone 2 1 2 3 Gebiet Industriestr. Seetalstr. Luzernerstr. Fassadenhöhe maximal 12.00 m -- 12.00 m Bauhöhe in m ü. M. max. -- 475.00 m -- für spezielle Bauteile max. -- 480.00 m --
4 Ausnützung, Baumasse, Baugestaltung, Umgebungsgestaltung usw. legt die Gemeinde im Einzelfall und unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse, des Orts- und Landschaftsbildes und der öffentlichen und privaten Interessen fest.
5 Die Gemeinde erlässt Vorschriften über Einfriedungen und Randbepflanzungen von Industriearealen sowie Lager-, Abstell- und Umschlagplätzen.
6 In den Gebieten "Seetalstrasse", Ortsteil Hitzkirch, und "Fülimatt (Peka)", Ortsteil Mosen, ist gegenüber dem Übrigen Gebiet und der Landwirtschaftszone eine Randbepflanzung aus standortgerechten Hölzern anzulegen.
7 Für einzelne technisch bedingte Bauteile kann die Gemeinde Mehrhöhen gestatten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.