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Art. 55a · Hochhäuser

BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 45 · Original-PDF

1Der Gemeinderat erstellt ein Hochhauskonzept.

2Hochhäuser sind nur an der Achse Seetalplatz bis Sprengi und an der Achse Seetalstrasse (zwischen Seetalplatz und Autobahn) zulässig.

3Für Hochhäuser sind erforderlich: a) Ein Vorprojekt, das in einem Konkurrenzverfahren gemäss Art. 37a erarbeitet worden ist.

b) Ein Bebauungsplan.

4Hochhäuser haben insbesondere a) dem Hochhauskonzept des Gemeinderates und allfälligen Quartierrichtplänen zu entsprechen,

b) hohen Anforderungen hinsichtlich städtebaulicher Einordnung, Standort, Form, Ausrichtung und Gestaltung zu genügen,

c) einen direkten Bezug zum öffentlichen Raum aufzuweisen, wobei im Erdgeschoss nur öffentlich zugängliche Nutzungen zulässig sind. 43 X. Einkaufszentren Hinweis für PBG § 169 Begriffe § 170 Anforderungen an Einkaufs- und Fachmarktzentren § 171 Besondere Anforderungen an Einkaufszentren § 172 Ausnahmen § 173 Planungskosten

XI. Camping Hinweis auf PBG § 174 Campieren § 177 Fahrende

XII. Bestandesgarantie und neue zonenfremde Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen Hinweis auf PBG § 178 Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen § 180 Bundesrechtliche Ausnahmen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen § 181 Kantonalrechtliche Ausnahmen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen § 182-183 Zuständigkeit, Verfahren 44 Teil E Baubewilligung* und Baukontrolle Hinweis auf PBG § 184-205 Baubewilligung* und Baukontrolle * Entlang der bestehenden Hochspannungsfreileitungen besteht ein Leitungskorridor mit Sondervorschriften und Genehmigungsvorbehalt durch die elektrizitätsrechtliche Aufsichtsbehörde.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.