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Art. 48

BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 39 · Original-PDF

1Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energie (Sonnen-, Windenergie usw.) sind bei Neubauten in die Dach- oder Fassadenhüllen zu integrieren. Freistehende Anlagen sind in Bodennähe zu installieren.

2Der Gemeinderat kann vor allem aus technisch bedingten Gründen Ausnahmen gestatten. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energie 37 Art. 49*

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.