← BZO Emmen · Inhaltsverzeichnis

Art. 47

BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 38 · Original-PDF

Aufschüttungen von unverschmutztem Material

1Aufschüttungen von unverschmutztem Material bedürfen in jedem Fall einer Baubewilligung des Gemeinderates, auch wenn diese nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Umweltschutzrechts über Abfälle und Deponien fallen. Ausserhalb der Bauzonen beurteilt sich deren Zulässigkeit zudem nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. 36

2Aufschüttungen sind gestattet, insbesondere wenn a) sich der Standort aus der Sicht des Umweltschutzes und des Natur- und Landschaftsschutzes eignet

b) eine genügende Zufahrt zur Verfügung steht

c) keine Naturobjekte oder andere schutzwürdige Gebiete beeinträchtigt werden

d) diese nicht zu einer ökologischen Veränderung der Landschaft beitragen.

3Als Unterlagen sind einzureichen: a) Projektpläne über die Gestaltung des Areals vor und nach Abschluss der Aufschüttungen (Rekultivierungsplan) inkl. Schnitte, b) Etappenplan mit zeitlichem Ablauf der Aufschüttung, c) Plan der Verkehrserschliessung.

Der Gemeinderat kann weitere Unterlagen verlangen.

4Der Gemeinderat befristet die Zeitdauer der Aufschüttungen und der einzelnen Etappen.

Der Beginn jeder Etappe ist meldepflichtig. Der Gemeinderat verweigert die Inangriffnahme einer Etappe, wenn die vorangehende nicht gemäss Bewilligung rekultiviert und abgeschlossen ist.

5Der Gemeinderat kann offene, störende Areale nach erfolgloser Ansetzung einer Frist auf Kosten des Eigentümers rekultivieren lassen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.