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Art. 37 · Gestaltungsplanpflicht

BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 31 · Original-PDF

1Baubewilligungen in Gebieten, welche die Mindestfläche gemäss Art. 36 Abs. 3 aufweisen, dürfen in der Regel nur aufgrund eines Gestaltungsplanes erteilt werden, sofern kein Bebauungsplan vorliegt (vgl. § 74 Abs. 3 PBG). Dies gilt auch bei Bewilligungen für wesentliche bauliche Änderungen.

2Im Zonenplan sind spezielle Gebiete mit einer Gestaltungs- oder Bebauungsplanpflicht belegt. Diese Baugebiete sind besonders exponiert und erfordern bezüglich Gestaltung, Bepflanzung und Erschliessung eine besonders sorgfältige Planung. Hier kann der Gemeinderat für die Erarbeitung des Planes ein Konkurrenzverfahren verlangen. Die Gemeinde kann sich an dessen Kosten beteiligen. *vgl. Art. 1a Abs. 2 BZR †Art. 41 Abs. 2 BZR 29

3Der Gemeinderat kann bauliche Änderungen, angemessene Erweiterungen sowie ausnahmsweise Neubauten von der Gestaltungs- oder Bebauungsplanpflicht befreien, wenn

a) die baulichen Massnahmen von untergeordneter Bedeutung sind, die Zielsetzungen der Charta Emmen nicht verletzt werden und kein Präjudiz für allfällige spätere Bebauungs- und Gestaltungspläne geschaffen wird;

b) im Rahmen von Verfahren gemäss Kreativzonen von der Grundnutzung nicht abgewichen wird und mindestens ⅔ der projektierten Nutzfläche innert nützlicher Frist realisiert werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.