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Art. 23 · Landwirtschaftszone

BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 24 · Original-PDF

Lw (PBG: § 54)

1Für die Landwirtschaftszone gelten die bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften.

2Standort, Gestaltung und Materialien von Bauten und Anlagen sind so zu wählen, dass diese sich ins Landschaftsbild und in die bestehende Siedlung gut einordnen. Bei Bepflanzungen sind in der Regel einheimische, standortgerechte Bäume und Sträucher zu verwenden. Im Weiteren gelten die Bestimmungen von § 140 PBG.

3Der Gemeinderat kann an exponierten Standorten grossflächige, feste Anlagen des gewerblichen Gartenbaus untersagen oder zur optischen Abdeckung Bepflanzungen verlangen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.