Art. 1a
BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 8 · Original-PDF
1Kommunale Gesamtrichtpläne werden durch den Einwohnerrat erlassen und unterstehen dem fakultativen Referendum.
2In den im Zonenplan bezeichneten G e bieten erlässt der Einwo h-nerrat Quartier richt pläne. Diese können auch im Rahmen von Bebauungs- und Gestaltungs plänen umge setzt werden.
III. Nutzungsplanung
1. Gemeinsame Bestimmungen Kommunale Richtpläne Hinweis auf PBG § 15/16 Nutzungspläne und -vorschriften § 17 Zuständigkeit § 18 Anordnungen des Regierungsrates § 19 Vorprüfung § 20 Genehmigungspflicht § 21 Veröffentlichung § 22 Anpassung § 33 Kantonaler Nutzungsplan 6 2. Bauziffern Hinweis auf PBG § 23 Zweck und Anwendungsbereich der Bauziffern § 24 Ausnützungsziffer § 25 Überbauungsziffer § 26 Baumassenziffer § 27 Grünflächenziffer § 28 Versiegelungsanteil § 29 Berechnungsweise
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.