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Art. 16a · Definition angemessene

BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 19 · Original-PDF

Erweiterung in den Arbeitszonen

1Als angemessene Erweiterung im Sinne von § 178 PBG und Art.

15Abs. 1a gelten einmalige Nutzungserweiterungen und Umbauten, die gegenüber der bestehenden Nutzung von untergeordneter Bedeutung sind und die, unter Berücksichtigung der bisherigen und erweiterten Nutzung, in den Arbeitszonen nicht zu einem Verkehrsaufkommen führen, das 15 Fahrten DTV pro 100m2 realisierte Nutzfläche resp. Nettofläche übersteigt.

2Für die angemessene Erweiterung von bestehenden Nutzungen in den Arbeitszonen, deren Verkehrserzeugung bereits über dem Wert von 15 Fahrten DTV pro 100m2 realisierter Nutzfläche resp. Nettofläche liegt, kann der Gemeinderat Erleichterungen bewilligen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.