Art. 27 · Waldabstand
BZO Obfelden · S. 13 · Original-PDF
Oberirdische Gebäude dürfen die im Ergänzungsplan Mst. 1:2500 festgelegten Waldabstandslinien nicht überschreiten. Art. 28 (2) Aussichtsschutz
Von den im Ergänzungsplan mit Aussichtsschutz bezeichneten Lagen ist die Aussicht so zu erhalten, dass im angegebenen Sichtbereich die nähere und weitere Silhouette des bestehenden Siedlungs- und Landschaftsbildes weder durch Gebäude, noch durch Mauern, Einfriedungen, Pflanzungen und dergleichen überragt wird.
13 Gemeinde Obfelden Bau- und Zonenordnung BZO
5 ERGÄNZENDE BAUVORSCHRIFTEN
5.1 Abstandsvorschriften
Art. 29 (2) Bauweise
In allen Bauzonen ist die geschlossene Bauweise erlaubt. § 27 VErV: Unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen sind nach § 27 Abs. 1 der Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) mindestens die folgenden Pflanzenabstände von der Strassengrenze einzuhalten.
Grundsatz für Bäume
Bäume aller Art: 4 m, gemessen ab Mitte Stamm.
Grundsatz für andere Pflanzen
Ein Abstand, bei dem sie im Verlaufe ihres natürlichen Wachstums nicht über die Strassengrenze hinausragen, es sei denn, sie würden üblicherweise entsprechend unter der Schere gehalten; Sträucher und Hecken aber mindestens 0.5 m.
Erleichterungen
Gegenüber Fusswegen, freigeführten Trottoirs, Radwegen und Strassen, die vorwiegend dem Quartier- und Anstösserverkehr dienen, oder im Interesse des Ortsbildes kann der Abstand von Bäumen auf 2 m vermindert werden.
29 Gemeinde Obfelden Anhang zur Bau- und Zonenordnung ANHANG Innenseite von Kurven
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.