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Art. 23 · Nutzweise

BZO Obfelden · S. 10 · Original-PDF

In den Gewerbezonen sind neben den gewerblichen Betrieben der Produktion und der Güterverteilung auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen. Es sind höchstens mässig störende Betriebe gestattet. Art. 24 (4) Grundmasse

1Es gelten folgende Grundmasse: GE/3.0 G/5.0

a)Baumassenziffer max. 3 m3 / m2 5 m3 / m2

b)Fassadenhöhe max. 9.5 m 13.5 m Fassadenhöhenzuschlag für Flachdachbauten mit Attikageschoss max. Wird bei Flachdachbauten mit Attikageschoss die Absturzsicherung (Brüstung, Geländer) nicht gemäss § 278 Abs. 2 PBG zurückversetzt, sondern in der Fassadenflucht angeordnet, darf die Fassadenhöhe um 1 m erhöht werden.

c)Grundabstand innerhalb der Gewerbezone min. 3.5 m 3.5 m

d)Grundabstand gegenüber Wohnzonen min. 10.0 m 10.0 m

d)Grundabstand gegenüber

Art. 24.1 Bepflanzungen

Pro 5 oberirdische Parkplätze ist ein Hochstammbaum zu pflanzen.

3.1.4 Zone für öffentliche Bauten Art. 25 (2) Bauweise

1Es gelten die kantonalen Bauvorschriften.

2Gebäude haben gegenüber den privaten Nachbargrundstücken den Grenzabstand (Grundabstand inkl. allfälliger Mehrhöhen- und Mehrlängenzuschläge) der betreffenden Bauzone einzuhalten. Gegenüber Nichtbauzonen gilt ein Grenzabstand von mindestens 5 m.

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3.1.5 Erholungszone Art. 25.1 Nutzweise

1In der Erholungszone Ea Freibad sind Bauten und Anlagen für den Betrieb und Unterhalt des Freibades sowie den Restaurationsbetrieb zulässig. Bei der Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen in Gefahrengebieten ist das Personen- und Sachwertrisiko durch Hochwasser mit der Gebäude- und Nut- zungsanordnung sowie weiteren Objektschutzmassnahmen zu minimieren.

2In der Erholungszone Eb Hundesport sind Bauten und Anlagen für den Hundeschulbetrieb sowie die Nutzung des Hundesports zulässig. Es dürfen keine Bauten mit empfindlichen Nutzungen (OMEN) gemäss Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) angeordnet werden. Die Beleuchtung ist auf das absolute Minimum zu beschränken und so zu gestalten, dass unnötige Lichtemissionen vermieden werden. Es sind nur diejenigen Flächen zu beleuchten, die Licht benötigen. Lampen sind dicht über dem Boden anzubringen, so dass keine Abstrahlung nach oben oder zur Seite erfolgt. Diese sind zeitlich zu beschränken. Es sind die Empfehlungen von Bund und Kanton, bzw. die Grundsätzen der Norm SN 586 491 SIA «Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum» zu berücksichtigen. Der Erhalt der Böden und der Fruchtfolgeflächen ist zu gewährleisten.

3In der Erholungszone Ec Reitsport sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die der Pferdehaltung, der Pferdeausbildung, der pferdegestützten Therapie sowie dem Pferdesport dienen. Art. 25.2 Grundmasse

1Gegenüber Grundstücken, die in anderen Zonen liegen, sind die Grenz- und Gebäudeabstände der betreffenden Zone einzuhalten.

2In der Erholungszone Ea Freibad gelten folgende Grundmasse: Überbauungsziffer max. 5%

Fassadenhöhe max. 7.50 m Zudem sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

a)Besonders gute bauliche und landschaftliche Gestaltung und Einordnung.

b)Sicherstellung der erforderlichen Freiräume mit grösstmöglicher Erhaltung des Baumbestandes. c) Sicherstellung des Schutzes der Bauten und Anlagen vor

Hochwasser.

3In der Erholungszone Eb Hundesport sind nur ein Ersatzbau des bestehenden Gebäudes sowie Klein- und Anbauten zulässig. Die Kleinund Anbauten dürfen in der Summe eine Fläche von 50 m2 nicht überschreiten.

4In der Erholungszone Ec Reitsport gelten folgende Grundmasse: Überbauungsziffer max. 10%

Fassadenhöhe max. 7.50 m Zudem sind die Anforderungen gemäss Art. 26.2 BZO zu erfüllen.

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4 WEITERE FESTLEGUNGEN

4.1 Arealüberbauungen Art. 25.3 Zulässigkeit

Arealüberbauungen sind in den Zonen W2E/21, W2/23, WG2/21, W3/26 und WG3/26 zulässig. Art. 25.4 Arealfläche

Die erforderliche Mindestarealfläche beträgt 3'000 m2. Art. 25.5 Arealüberbauungs-

bonus

1Für Projekte, die die allgemeinen Anforderungen gemäss § 71 PBG einhalten sowie eine fortschrittliche Energielösung und eine vorzügliche ökologische Bauweise nachweisen, kann die Überbauungsziffer um den Arealüberbauungsbonus erhöht werden.

2Die zulässige maximale Überbauungsziffer erhöht sich um 15% des Grundmasses der jeweiligen Zone.

3Zur Schaffung von ortsbaulichen Akzenten kann die maximale Fassadenhöhe unter Einhaltung der maximal zulässigen Voll-, Dach- und Untergeschossflächen um 3.3 m erhöht werden.

Art. 25.6 Besondere

Bauvorschriften

1Die zonengemässen Abstände können im Innern des Areals bis auf die kantonalrechtlichen Mindestmasse herabgesetzt werden.

2Gegenüber Grundstücken ausserhalb der Arealüberbauung sind die zonengemässen Grenzabstände einzuhalten.

Art. 25.7 Ausnützungsver-

schiebung

Bei Arealen mit unterschiedlicher Zonenzugehörigkeit sind Ausnützungsverschiebungen im Ausmass von einem Zehntel möglich. Zur Erhaltung von Altbauten, Bäumen und Gärten sind höhere Ausnützungsverschiebungen zulässig.

Art. 25.8 Bestehende Areal-

überbauungen

Veränderungen an bestehenden Arealüberbauungen sind nur zulässig, wenn

a)die ursprüngliche Grundkonzeption beibehalten wird oder

b)eine neue Arealüberbauung vorgelegt wird.

4.2 Gestaltungsplanpflichtgebiete Art. 26.1 (6) Gestaltungsplanpflicht

Postareal

Für das im Zonenplan speziell bezeichnete Gebiet „Postareal“ muss ein Gestaltungsplan aufgestellt werden. Mit der Gestaltungsplanpflicht wird namentlich Folgendes bezweckt:

a) Nutzung des zentral gelegenen Areals für die Schaffung eines attraktiven und gut funktionierenden Dorfzentrums und Begegnungsortes durch Ansiedlung, geeignete Anordnung und ortsbaulich hochwertige Gestaltung von Versorgungseinrichtungen und Dienstleistungen wie Post, Restaurant, Läden, Gewerbe und allenfalls Spitex, ergänzt durch Wohnbauten mit teilweise altersgerechten Wohnformen.

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b) Eine zusammenhängende und hochwertige Aussenraumgestal-

tung, welche die Zentrums- und Begegnungsfunktion unterstützt

und das Dorfzentrum in geeigneter Weise an Dorfstrasse bzw.

Bushaltestelle, Ottenbacherstrasse und Alte Landstrasse

anbindet.

c) Eine zweckmässige Grob- und Feinerschliessung sowie Parkie-

rung.

d) Sicherstellung des Lärmschutzes für Wohnbereiche gegenüber

der Dorfstrasse.

Die Erfüllung der Gestaltungsplanpflicht darf nicht auf Teilgestaltungspläne aufgeteilt werden.

Art. 26.2 Gestaltungsplanpflicht

Lötschenmatt

Für das im Zonenplan speziell bezeichnete Gebiet „Lötschenmatt“ muss ein Gestaltungsplan aufgestellt werden. Der Gestaltungsplan hat die direkt mit dem Reitsportzentrum Lötschenmatt in Zusammenhang stehenden Nutzungen näher zu ordnen und eine besonders gute Einordnung der Bauten, Anlagen und Parkierungen in die bauliche und landschaftliche Umgebung sicherzustellen.

4.3 Waldabstand und Aussichtsschutz

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.