Zone I · Uzwil
St. Gallen · BFS 3408 · Gemeindeprofil · alle 18 Zonen
Die Zone I in Uzwil (St. Gallen) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 25 m, Firsthöhe ≤ 25 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan
- Grundrisse aller Geschosse
- Ansichten / Fassadenpläne
- Schnitte mit gewachsenem und gestaltetem Terrain
- Kanalisations-/Entwässerungsplan
- Höhenangaben und Niveaupunkt
- Katasterplan/Situationsplan beim Geometer GEOINFO AG
- Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier
- Ablauf nach der Einreichung
- Bau (Bauverwaltung)
- 071 950 40 90
- bau@uzwil.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Uzwil, in denen «I» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 30BZO Baureglement Uzwil · S. 7
Attikageschoss Das Attikageschoss liegt vom Schnittpunkt der Längsfassaden mit Oberkant der Dachhaut unter einem Winkel von 45 " zurück. Vorbauten werden bei der Bestimmung des Schnittpunkts nicht berücksichtigt. Es ist ein Attikageschoss zulässig. Die Lage des Attikageschosses kann verschoben werden, wenn
a)eine gute Gesamtwirkung erzielt wird;
b)nachbarliche lnteressen nicht erheblich beeinträchtigt werden;
c)die anrechenbare Geschossfläche die Fläche nicht übersteigt, die bei einer Ausführung gemäss Abs. 1 möglich wäre. Seite 7 von 15 Tabelle der Grund- Art. gl masSe Vollgeschoss GrenzabAusnützungsziffer Grenza bstand klein Gebäudehöhe Ausbau Untergeschoss Firsthöhe Gebäudelänge stand grossl) WL Wohnzone Landhäuser 2 4.00 7.50 12.2s 3s.00 0.15 50 o/o WE 2 8.00 4.00 7.50 12.25 28.00 50 o/o Wohnzone Ein- und Zweifamilienhäuser W2 /Wczzzt Wohn- / Wohn-Gewerbezone
2Vollgeschosse 2 8.00 4.00 7.50 12.25 35.00 0.55
50"/"6) w3 / wG3 r/3) Wohn /Wohn-Gewerbezone
3Vollgeschosse 10.00 s.00 -1 10.25 13.75 40.00 0.65 6) W4 /Wc4att Wohn / Wohn Gewerbezone
4Vollgeschosse 4 12.00 6.00 13.00 16.50 45.00 0.75 6) GI Gewerbe lndustriezone 4 5.00 4) 16.50 16.50 100 o/o 5.00 4) 25.00 25.00 100 o/o lndustriezone DK s.00 50 0/06) Dorfkernzone KB 4.00 50 %6) Kernzone Bestand Kernzone Entwicklung 5 6.00 2) 4.00 1 5.75 3) 19.25 3) 50 o/o6) KE GFIGS Grünzone trelhaltung I Schutz GSPE Grünzone Sport Erholung 3.00 3.00 5.00 10.00 GG Grünzone Gärten 3.00 3.00 5.00 5.00 Grünzone Schutz Villen 2 4.00 7.50 12.25 35.00 GSV OeBA I lE 5 4.00 Zone für öff. Bauten und A …
Art. 40BZO Baureglement Uzwil · S. 11
d)Abstandsfläche in der Gewerbelndustrie- und in der Die Baubewilligungsbehörde kann für die Grenz- oder Strassenabstandsfläche bei Gewerbe-lndustrie- sowie lndustriezonen eine angemessene Begrünung verlangen. I ndustriezone
Art. 41BZO Baureglement Uzwil · S. 11
Reklamen Firmenanschriften und Reklamen haben sich der Umgebung unterzuordnen. Reflektierende Materialien, Leuchtbänder mit Lauftext, Blinklichter oder Projektionen sind auch in mobiler Form nicht erlaubt. Allfällige Beleuchtungen sind mit der öffentlichen Beleuchtung auszuschalten. ln Wohn-, Wohn-Gewerbe- und Kernzonen sind keine leuchtenden, beleuchteten, wechselnden oder freistehenden Fremdreklamen zulässig. Die Bewilligungsbehörde kann namentlich bei sehr guter Gestaltung oder fü r befristete Anlässe abweichende Bewi I I ig u ngen ertei len. Seite 11 von 15 lV. Verfa hrensvorschriften
Art. 47BZO Baureglement Uzwil · S. 13
Visierung Bei visierpflichtigen Bauten sind die Gebäudeecken, die Gebäudehöhe und im Schnittpunkt von Fassade und Dachhaut die Dachschräge zu visieren. Die Bewilligungsbehörde kann zusätzlich die Visierung der Firsthöhe verlangen, wenn dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Bauvorhabens notwendig i st.
Art. 49BZO Baureglement Uzwil · S. 13
Ausführung
a)Verantwortung Gegenüber der Gemeinde ist der Bauherr frlr die Einhaltung der massgeblichen Vorschriften und des bewilligten Baugesuchs verantwortlich. Der Bauherr hat sich vor Beginn aller Grabarbeiten auf eigene Verantwortung bei den zuständigen Organen über den Verlauf der unterirdischen Leitungsbauten zu informieren. Öffentliche Einrichtungen wie Leitungen, Schilder, Vermessungs- und Höhenfixpunkte sowie Strassenrinnen sind unversehrt zu belassen. Sie dürfen nur von den zuständigen Organen geändert werden. Seite 13 von 1 5 Öffentliche I nfrastruktu ren wie Hydranten, Schieber, Trafostationen oder dergleichen müssen stets leicht zugänglich sein und dürfen nicht überdeckt werden.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Gebäudehöhe | ≤ 25 m | Art. 31, S. 7 | 0.85 |
| Firsthöhe | ≤ 25 m | Art. 31, S. 7 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Uzwil (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.