Zone Landwirtschaftszone · Reinach (AG)
Aargau · BFS 4141 · Gemeindeprofil · alle 5 Zonen
Die Zone Landwirtschaftszone in Reinach (AG) (Aargau) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Amtlicher Situationsplan 1:500 mit Projekteintrag
- Kolorierte Projektpläne mit speziellem Farbschema
- Kanalisationsplan mit Längenprofil
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Dreifache Ausfertigung plus digitale Form
- Aktueller amtlicher Grundbuchauszug
- Erdgeschosskote am Baugespann, Grenzzeichen durch Geometer
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Abteilung Bau und Planung
- 062 765 12 52
- bp@reinach.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Reinach (AG), in denen «Landwirtschaftszone» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 14BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 4
Arbeitszone A2
1Die Arbeitszone A2 ist für industrielle und gewerbliche Nutzungen sowie für Dienstleistungen bestimmt. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Verkaufsflächen sind nicht zugelassen. Ausstellungsflächen im Sinne von § 29 Abs. 1 BNO sind bis max. 300 m2 zulässig.
2Die Grünflächenziffer beträgt 0.1. Die Grünflächen sind als extensiv genutzte Flächen und, soweit betrieblich möglich, zusammenhängend anzulegen.
3Zur optischen Gliederung des Siedlungsraumes und als Trennung zu Wohngebieten und zur offenen Landschaft, sind entlang von Parzellen- und Bauzonengrenzen mit einheimischen LaubGemeinde Reinach | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung, Bedingte Einzonung Alzbach 3 Teilrevision BNO Rechtskräftige BNO Bemerkungen bäumen und Gehölzen bepflanzte Grünflächen zu erstellen und zu erhalten.
4Die Farbgestaltung der Gebäude ist bewilligungspflichtig. Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung im landschaftlichen Umfeld kann der Gemeinderat Auflagen betreffend kubischer Gestaltung und Farbgebung der Bauten sowie zur Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen.
5Das im Zonenplan speziell bezeichnete Gebiet "Alzbach" dient der Erweiterung der Firma Kaltband AG. Der Grünraum am Siedlungsrand ist sorgfältig zu gestalten und auf die angrenzende Landschaft abzustimmen. Erfolgt die Bauabnahme des Bauprojekts, welches der Einzonung auf Parzellen Nr. 2407, 3334 und 3774 zu Grunde gelegt wurde, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft der Einzonung, so fä …
Art. 17BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 15
1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von Art. 16 und Art. 16a Abs. 1, 1bis und 2 RPG sowie Art. 16abis RPG bestimmt.
2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungen richtet sich nach eidgenössischem Recht.
3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. Landwirtschaftszone
BNO Reinach, 26. Oktober 2016 9
Art. 18BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen und müssen mit einer bäuerlich ländlichen Architektur konzipiert sein.
2Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden die Gesamthöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m.
3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Bauten in der Landwirtschaftszone 3.3 Schutzzonen
Art. 21BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 18
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und den Naturschutzzonen überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten oder naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.
2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 17 BNO (Landwirtschaftszone). Von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Aufforstungen und länger als 3 Monate dauernde Abdeckungen verboten. Christbaumkulturen bis 50 a sind in der Nähe von Waldrändern zugelassen.
3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Landschaftsschutzzonen
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 18 § 18 Abs. 3). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 18, S. 16 | 0.80 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 18, S. 16 | 0.75 |
Extrahiert aus der BZO Reinach (AG) (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.