Zone 5 · Bettingen
Basel-Stadt · BFS 2702 · Gemeindeprofil · alle 8 Zonen
Die Zone 5 in Bettingen (Basel-Stadt) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 24 m, Grenzabstand (klein) ≥ 3 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan aus dem ÖREB-Katasterauszug mit Anhang A, max. 3 Monate alt
- Grundrisspläne aller Geschosse 1:100 oder 1:50
- Schnittpläne mit Zonenprofil und Lichteinfallswinkeln
- Fassadenpläne inklusive Anschluss an die Nachbargebäude
- Baubegehren über die Web-Plattform «Online-Baubegehren» (OBG)
- Unterschriftenblatt (Eigentum, Bauherrschaft, Planverfassung)
- Begutachtung durch die Dorfbildkommission Bettingen
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Online-Baubegehren BS (OBG)
- Ablauf nach der Einreichung
- Bau- und Gastgewerbeinspektorat BS (kantonal); kommunale Mitwirkung: Gemeindeverwaltung Bettingen
- 061 267 92 00 (BGI) / 061 267 00 99 (Gemeinde)
- bvdbgi@bs.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Bettingen, in denen «5» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 1
Zweck
1Dieses Gesetz dient a) der zweckmässigen und umweltschonenden Nutzung des Bodens nach den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsrechts; b) der Wahrung und Förderung der städtebaulichen Qualität und einer nachhaltigen Sied lungsentwicklung, eingebettet in die grenzüberschreitende Agglomeration; c) der Erhaltung und Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität in der Stadt Basel und den Landgemeinden. 1. Teil: Bauvorschriften 1. Kapitel: Baureife 1.1.1. Grundsatz 5)
Art. 2BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 1
1Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden.
2Ein Grundstück ist baureif, a) wenn seine Lage, seine Form und seine Grösse für die zulässige bauliche Nutzung zweck mässig sind; b) wenn feststeht, dass seine Grenzen für die zulässige Nutzung des umliegenden Gebiets nicht verändert werden müssen; c) wenn es hinreichend erschlossen ist oder wenn sichergestellt ist, dass es rechtzeitig hin reichend erschlossen wird; d) wenn die Vorschriften über den Umweltschutz eine den Nutzungsplänen entsprechende Bebauung nicht ausschliessen. 1) SR 700. 2) SR 843. 3) SR 814.01. 4) Ratschlag und Entwurf zu einem Baugesetz und Bericht des RR zu 5 Anzügen und zur Initiative für betagten- und behindertenfreundliches Bau en vom 7. November 1995/BD Drucksache Nr.
8637
, Bericht GRK dazu vom 1. Sept. 1999 Nr.
8940
. Ratschlag Nr.
9230
zur Änderung des Bau- und Planungsetzes, beschlossen am 20.1.2005. 5) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern. 1 Bau- und Planungsgesetz 730.100 1.1.2. Erschliessung 1.1.2.a) Anforderungen
Art. 4BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 2
1Zufahrten müssen mindestens 3,5 m breit und 4,2 m hoch sein. Für Wohnhäuser mit insgesamt höchstens sechs Wohnungen genügen 3 m Breite, für ein einzelnes Ein- oder Zweifamilienhaus 2,5 m. Die Neigung darf bis 4 m hinter der Strassenlinie 5% und dahinter 15% nicht übersteigen.
2Die Mindestbreiten sind heraufzusetzen, soweit es zur Vermeidung von Behinderungen und Gefahren nötig ist, besonders im Mündungsbereich und vor Hauseingängen.
3Die Höhe kann bis auf 2,5 m herabgesetzt werden, wenn die Brandbekämpfung nicht erschwert wird. 2. Kapitel: Bebauung 1. Abschnitt: Zonen 5a, 4, 3, 2 und 2a A. Mass der baulichen Nutzung A.I. Berechnungsarten
Art. 5BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 2
1Das zulässige Mass der baulichen Nutzung eines Grundstücks wird durch ein Vergleichsprojekt oder die Ausnutzungsziffer bestimmt. Massgebend ist der höhere Wert. A.II. Berechnung mit Vergleichsprojekt
Art. 6BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 2
1Die Bruttogeschossfläche des Vergleichsprojekts entspricht der zulässigen Bruttogeschossfläche ei nes mehrgeschossigen Gebäudes im Blockrandbereich ohne vorragende Bauteile und Galerien und höchstens einem, auf der Strassen- und auf der Hofseite mindestens 1,5 m hinter die Vollgeschosse zu rückgesetzten Dachgeschoss.
2Werden die Höhen des Vergleichsprojekts durch Lichteinfallswinkel beschränkt, wird mit Geschoss höhen von 3 m und mit Erdgeschossböden auf der Höhe der für die Bestimmung der Wandhöhe massgebenden Linie gerechnet. * 2 Bau- und Planungsgesetz 730.100 A.III. Ausnutzungsziffern
Art. 7BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 3
1Die Ausnutzungsziffern betragen:
In der Zone 5a 1,8 In der Zone 4 1,5 In der Zone 3 1,0 In der Zone 2 0,7 In der Zone 2a 0,6
2Die Ausnutzungsziffer bezeichnet das Verhältnis der Bruttogeschossfläche zur Grundstücksfläche. Nicht angerechnet werden Grundstücksteile, die den Gebieten ausserhalb der Bauzone oder den Grün anlagen zugeordnet oder zur Abtretung für ein im öffentlichen Interesse liegendes Werk bestimmt sind. A.IV. Bruttogeschossfläche
Art. 8BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 3
*
1Zur Bruttogeschossfläche gehört die Grundfläche a) abgeschlossener Teile oberirdischer Geschosse einschliesslich der sie umgebenden Mau ern und Wände; b) der Erschliessung anrechenbarer Räume dienender Laubengänge, Passagen und Balkone; c) überdeckter Autoabstellplätze.
2Zur Hälfte an die Bruttogeschossfläche angerechnet wird die Grundfläche a) offener Bauten und Bauteile, die dem Aufenthalt im Freien dienen (Veranden, Balkone, Lauben, überdeckte Dachterrassen, Sitzplätze, Gartenpavillons und dergleichen), soweit sie grösser als 10% der zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche ist; b) von Gewächshäusern, die der Bewirtschaftung von Gärten dienen.
3Nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet wird die Grundfläche a) von Erkern und Risaliten vor der Baulinie, soweit sie und die nicht anrechenbare Grund fläche offener Bauten und Bauteile für den Aufenthalt im Freien (Abs. 2 lit. a) zusam mengenommen nicht grösser als 10% der zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche ist; b) weniger als 1,8 m hoher Teile von Räumen in der Dachschräge;
c)* eines zweiten Dachgeschosses wie auch die entsprechende Fläche eines dem Aufenthalt im Freien dienenden Flachdaches über dem ersten Attikageschoss.
4Die Grundfläche unterirdischer Geschosse oder Geschossteile wird vollumfänglich an die Bruttoge schossfläche angerechnet, wenn diese Geschosse oder Geschossteile a) der Erschliessung anrechenbarer Räume dienen oder b) über einen den Vorschriften über Wohn- und Schlafzimmer entsprechenden Ausbau ver fügen, es sei denn, sie belegen nicht mehr als 50% der mehrgeschoss …
Art. 10BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 4
1Die Zahl der zulässigen oberirdischen Vollgeschosse entspricht der Ziffer, mit der die Zone bezeich net ist.
2Ein Geschoss gilt als oberirdisch, wenn der Boden des darüber liegenden Geschosses mehr als 1,5 m über dem Messpunkt für die Wandhöhe liegt. Bei einem Gebäudeabstand zur Strassenlinie von weni ger als 3 m vermindert sich dieses Mass auf 1,2 m.
b)Dachgeschosse
Art. 11BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 4
1Dachgeschosse werden nicht an die zulässige Geschosszahl angerechnet, wenn sie mindestens auf der Strassen- und auf der Hofseite hinter das oberste Vollgeschoss zurückgesetzt (Attikageschosse) oder mit höchstens 1,4 m hohen Kniestöcken angelegt werden. *
2Das erste Attikageschoss muss zu den Wänden auf der Strassen- und auf der Hofseite des obersten Vollgeschosses einen Abstand von je 1,5 m einhalten. Dieser Abstand kann stellenweise bis auf 0,8 m verringert werden, wenn dabei die gesamte Grundfläche des Dachgeschosses nicht vergrössert wird. * 2bis Treppenhaus und Liftschacht sind davon ausgenommen, sofern sie das erste Dachgeschoss nicht überragen und sich nicht über mehr als ein Drittel der Fassadenbreite erstrecken. *
3Die Kniestockhöhe entspricht dem Abstand zwischen dem rohen Fussboden und der Oberkante der Dachbalken auf der Aussenseite.
4Zwei Dachgeschosse sind nur zulässig, wenn sie innerhalb der Dachprofillinie liegen, die über dem obersten Vollgeschoss ansetzt. * 4 Bau- und Planungsgesetz 730.100
c)Untergeschosse
Art. 16BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 5
1Soweit es für Gebäudetiefen von 10 m nötig ist, darf der Grenzabstand herabgesetzt werden, a) wenn die für zulässige Nutzungen nötigen Lichteinfallswinkel durch Höhenbegrenzungen eingehalten werden; b) wenn nicht vorgeschrieben ist und darauf verzichtet wird, unterhalb der Eckpunkte der gesetzmässigen Lichteinfallswinkel liegende Räume für Nutzungen zu verwenden, die Fenster auf der Hofseite voraussetzen. 5 Bau- und Planungsgesetz 730.100
2Nicht eingehalten werden müssen a) Grenzabstände, die Abstände mehrgeschossiger Gebäude von weniger als 3,5 m zur Folge haben könnten; b) Abstände von weniger als 7 m zwischen Randbebauungen, die in einem Winkel von we niger als 60°/360 aufeinandertreffen.
3Wenn nichts anderes vereinbart ist, dürfen Gebäudewände auf der Hofseite mit einem Grenzabstand von weniger als 3,5 m keine Fenster haben. *
4Vereinbarungen über die Herabsetzung von Grenzabständen und über Fensterrechte sind als Dienst barkeiten im Grundbuch einzutragen. II.3. Vorragende Bauteile II.3.a) Strassenseite aa) im Allgemeinen * § 17 *
1Baulinien dürfen um einen Zehntel des Baulinienabstandes, höchstens aber um 1,5 m durch Bauteile wie Dächer, Balkone, Freitreppen, Erker und Risalite sowie durch unterirdische Anbauten überschrit ten werden.
2Erker, Risalite und Balkone dürfen sich nicht über mehr als die Hälfte, Erker alleine sich nicht über mehr als einen Drittel der Fassadenbreite erstrecken. bb) vor Strassenlinien * § 18 *
1Vor Strassenlinien sind oberirdische Bauteile, die nicht ausschliesslich der Ausstattung und Verzie rung der Gebäudewände d …
Art. 19BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 6
1Auf der Hofseite darf die zulässige Gebäudetiefe durch Balkone und überdeckte Terrassen über schritten werden.
2Die vorragende Fläche der Balkone darf 10% der zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche nicht übersteigen. Sie darf 5% nicht übersteigen, wenn die hinter der Baulinie liegende Grundstücks fläche zu mehr als 50% überbaut ist. Flächen, die in einer Höhe von weniger als 2 m durch Balkone überlagert werden, gelten als überbaut.
3Zur hinteren Grundstücksgrenze ist ein Abstand von 6 m einzuhalten. 6 Bau- und Planungsgesetz 730.100 II.3.c) Beschränkungen
Art. 26BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 8
1 … * 2 … * II.5. Dachgestaltung
Art. 27BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 8
1Wenn sich aus anderen Vorschriften keine Einschränkungen ergeben, darf die Dachform innerhalb des zum Bauen zur Verfügung stehenden Raumes unter der Dachprofillinie frei gewählt werden. Das erste Dachgeschoss darf vertikale Fassadenflächen mit einer maximalen Höhe von 3,5 m aufweisen. Ab dieser Höhe ist eine maximale Dachneigung von 60° bis zum Dachfirst zulässig. *
2Wenn nichts anderes vereinbart ist, müssen Quergiebel und Dachaufbauten über dem obersten zuläs sigen Vollgeschoss zu den Nachbargrenzen einen Mindestabstand von 0,5 m einhalten. Die Summe ih rer Frontflächen darf auf keiner Gebäudeseite grösser sein als ein Rechteck von 60 cm Höhe und der Länge der Fassade. *
3Dacheinschnitte für Terrassen und Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig. Dacheinschnitte für Terrassen müssen gegen vorne offen in Erscheinung treten und im Einklang mit der darunter liegenden Fassade stehen. * 4 … * 8 Bau- und Planungsgesetz 730.100 II.6. Beschränkungen des Projektierungsspielraumes
Art. 28BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 9
1Die Bauflucht von Gebäuden muss durch die an der Baulinie stehenden Teile der Gebäudewände do miniert werden. Vor oder hinter der Baulinie liegende Gebäudeteile müssen sich in die Fassaden ein ordnen.
2Wenn Emissionen nicht ausreichend begrenzt werden können, kann eine Bauweise angeordnet wer den, die ihre Ausbreitung hindert.
3Wenn nicht bis an die seitliche Grundstücksgrenze gebaut wird, muss der Abstand dazu mindestens 3 m betragen.
4Der zur bestimmungsgemässen Nutzung nötige Lichteinfall auf bestehende Gebäude im gleichen Baublock muss gewahrt bleiben. * B.III. Andere Bebauungen § 29 *
1Ausserhalb des Blockrandbereichs gelten die Vorschriften für Randbebauungen mit folgenden Ab weichungen: a) Die Bebauung ist zulässig, soweit die hinter der Baulinie liegende Grundstücksfläche noch nicht zu 50% überbaut ist. Werden Teile der Freifläche im Blockrandbereich über baut, ist die Bebauung ausserhalb des Blockrandbereichs in dem zur Einhaltung von 50% Freifläche nötigen Umfang zu beseitigen. b) Sämtliche Gebäudeteile müssen einen Grenzabstand einhalten, der mindestens ihrer halb en Höhe entspricht und nicht kleiner als 6 m sein darf. Die Höhen werden von der für die Wandhöhe massgebenden Linie aus bestimmt. An Wegen ohne Baugrenzen sind die Ab stände zur Wegmitte einzuhalten. c) Zu Bauten auf dem gleichen Grundstück müssen keine Abstände eingehalten werden. d) Dachgeschosse müssen auf mindestens zwei parallelen Seiten der Gebäude oder Gebäu deteile und auf allen Seiten, deren Länge die zulässige Gebäudetiefe im Blockrandbereich übersteigt, zurückgeset …
Art. 35BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 11
1Wenn Bebauungspläne nichts anderes bestimmen und die Art der Nutzung keine Abweichungen er fordert, beträgt die Höchsthöhe der Gebäude 40 m.
2Am Zonenrand ist der Lichteinfallswinkel der Nachbarzone einzuhalten.
3Baulinienüberschreitungen zur Erweiterung des nutzbaren Raumes sind unzulässig. 11 Bau- und Planungsgesetz 730.100
4Über öffentlichen Strassen und Wegen und über den zur Erschliessung nötigen Zufahrten sind Dach vorsprünge erst von einer Höhe von 4,5 m an zulässig. Ihre Ausladung darf 1,0 m nicht übersteigen. Dachvorsprünge über Nachbargrundstücken sind unzulässig. 2.II. Zonen 6 und 5
Art. 36BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 12
1In den Zonen 6 und 5 gelten die Vorschriften für die Zonen 5a, 4, 3 und 2 mit folgenden Abweichun gen: a) Die zulässige Bruttogeschossfläche entspricht der zulässigen Grundfläche der Vollge schosse und eines 1,5 m hinter die Baulinie zurückgesetzten Dachgeschosses. b) Wenn Nutzungspläne oder besondere Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, ist die ganze Grundstücksfläche überbaubar. c) Die zulässige Geschossfläche über dem obersten Vollgeschoss entspricht der für die Nut zungsberechnung massgebenden Dachgeschossfläche. d) Gebäude, die nicht an die Grundstücksgrenze gebaut werden, müssen einen Mindestab stand von 3 m dazu einhalten. Ausgenommen sind eingeschossige Bauten und Anbauten, die den Vorschriften über das Bauen ausserhalb des Blockrandbereichs in den Zonen 5a, 4, 3 und 2 entsprechen.
e)* Die Höhe der Gebäudewände darf 20 m in der Zone 6 und 18 m in der Zone 5 nicht über steigen. f) Die Gebäudehöhe ist auf 25 m in der Zone 6 und auf 24 m in der Zone 5 begrenzt. g) In der Zone 5 darf die Höhe von Gebäudeteilen auf der Strassenseite höchstens 4 m grös ser sein als ihr Abstand zur gegenüberliegenden Baulinie. In der Zone 6 gilt diese Be schränkung, wenn die Gebäudehöhen auf der gegenüberliegenden Strassenseite ebenfalls durch den Baulinienabstand beschränkt werden. 2.III. Stadt- und Dorfbild-Schutzzone
Art. 37BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 12
1In der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone sind die nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz und der entsprechende Charakter der bestehenden Bebauung zu erhalten. Fassaden, Dächer und Brandmauern dürfen nicht abgebrochen werden.
2Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist nur zulässig: a) wenn keine Beeinträchtigung von historisch oder künstlerisch wertvoller Substanz eintritt oder ausnahmsweise, wenn deren Rekonstruktion gewährleistet ist; b) wenn überwiegende öffentliche Interessen den Abbruch erfordern.
3Mit dem Abbruch darf erst begonnen werden, wenn die unverzügliche Durchführung der Bauarbei ten, die den Abbruch bedingen, gesichert ist.
4Um-, Aus- und Neubauten sind nur zulässig, wenn keine nach aussen sichtbare historisch oder künst lerisch wertvolle Substanz beeinträchtigt wird. Sie haben sich an die historischen Baufluchten, Brand mauern, Geschosszahlen und Dachformen zu halten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulas sen, namentlich solche, die zur Schaffung von Wohnraum oder zur Ausübung von Handel und Gewer be sowie zur Gewährleistung eines zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtli cher und energetischer Standards erforderlich sind, sofern der historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt wird. * 4bis Sorgfältig in die Dächer resp. Fassaden integrierte Solaranlagen sind zulässig bei Gebäuden und Anlagen ausserhalb der historischen Ortskerne von Basel, Bettingen und Riehen. * 4ter Die Schutzzone Bäumlihof und die Schutzzone auf der St. Chrischona wer …
Art. 38BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 13
1In der Stadt- und Dorfbild Schonzone darf der nach aussen sichtbare historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt werden; insbesondere sollen Baukubus und Massstäblichkeit gewahrt bleiben.
2Abweichungen vom Baukubus und von der Massstäblichkeit sind anzuordnen, wenn sie durch den nach aussen sichtbaren historischen oder künstlerischen Charakter der bestehenden Bebauung geboten sind, und zuzulassen, wenn ein öffentliches Interesse an ihrer Beibehaltung fehlt oder das private In teresse an der Abweichung überwiegt.
3Ferner können Ausnahmen von den gesetzlichen Vorschriften zugelassen werden, wenn die Verwei gerung für die Eigentümerin oder den Eigentümer eine unzumutbare Härte darstellen würde.
4Weder durch Abweichungen noch durch Ausnahmen darf der im Strassenbild sichtbare historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung beeinträchtigt werden.
5Für bauliche Änderungen gelten im übrigen die Vorschriften derjenigen Zone, die durch die Ge schosszahl der zugelassenen Bebauung bestimmt wird. 2.V. Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse
Art. 46BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 15
1Gebäude müssen zu Kantons- oder Gemeindegrenzen einen Abstand von mindestens 2 m einhalten. § 46a * Dokumentation unterirdischer Anlagen
1Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, unterirdische Anlagen, die sich unterhalb des untersten Gebäude- oder Geschossteils befinden und dauerhaft im Erdreich verbleiben, nach Lage und Anzahl zu dokumentieren.
2Zu den dokumentationspflichtigen unterirdischen Anlagen zählen insbesondere: a) Erdwärmesonden; b) technische Anlagen; c) tiefliegende Trageelemente wie Spundwände, Anker, Pfähle und dergleichen; d) bauliche Massnahmen zur Erdbebenertüchtigung; e) Bohrungen; f) Sicherungselemente und Sicherungsmassnahmen.
3Die Dokumentation ist der zuständigen Behörde auf deren Aufforderung hin herauszugeben. Der Re gierungsrat regelt das Nähere dazu in der Verordnung. 5. Abschnitt: Benutzung von Nachbargrundstücken 5.I. Durch Bauten 5.I.1. Bedingungen
Art. 47BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 15
1Scheidemauern von Gebäuden dürfen zur Hälfte auf das Nachbargrundstück gestellt werden, a) wenn auf beiden Seiten Randbebauungen zulässig sind, b) wenn sie die Grenze nicht um mehr als 20 cm überschreiten.
2Fundamente unterhalb des ersten Untergeschosses dürfen die Nachbargrenze bis zu 30 cm über schreiten. 15 Bau- und Planungsgesetz 730.100
3Eine Entschädigung für die Beanspruchung des fremden Bodens ist nicht geschuldet.
4Die Parteien können die Errichtung von Grenzvorrichtungen und weiterer Bauten auf der Grenze ver einbaren, an denen sie gemeinsam interessiert sind. 5.I.2. Kostenaufteilung
39 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Fassadenhöhe | ≤ 18 m | Art. 36, S. 12 | 0.90 |
| Gebäudehöhe | ≤ 24 m | Art. 36, S. 12 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 3 m | Art. 36, S. 12 | 0.80 |
Extrahiert aus der BZO Bettingen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.