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Unterlagen für einen Neubau in Zug

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Hinweis: Die Stadt Zug formuliert die digitale Eingabe als verbindlich; zusätzlich sind drei vollständig unterzeichnete Papierexemplare samt drei Eingabequittungen einzureichen. Die Ortsplanungsrevision lief im August 2026 noch: erste öffentliche Auflage November/Dezember 2025 mit rund 270 Eingaben, Volksabstimmung für 2027 vorgesehen; es gilt weiterhin die alte Bauordnung.

Ein Baugesuch für einen Neubau in Zug braucht 23 Unterlagen in jedem Fall und 14 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons Zug und der Gemeinde Zug, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.

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Pläne

  • «Ein Auszug aus dem Plan des Grundbuchs mit Angaben der Lage und vermassten Abständen der Bauten gegenüber Strassen, Nachbargrundstücken und Gebäuden sowie Baulinien, der strassenmässigen Erschliessung, der Baulinien, der Abwasserbeseitigung» (§ 47 Abs. 1 Bst. a V PBG). Einen Massstab schreibt das kantonale Recht für diesen Plan nicht vor; die Vorgabe 1:100 gilt nur für die Projektpläne.

  • «Projektpläne im Massstab von mindestens 1:100, bestehend aus den Grundrissen aller Geschosse, sämtlichen Fassaden, der Dachaufsicht bei Flachdachgebäuden, allen zum Verständnis notwendigen Schnitten» (§ 47 Abs. 1 Bst. b V PBG). Bei Grossbauten kann die Baubehörde einen kleineren Massstab bewilligen.

  • Teil der Projektpläne sind «die Pläne für die Erschliessung und die Ver- und Entsorgung sowie die zugehörigen Strassenpläne» (§ 47 Abs. 1 Bst. b V PBG). Die Abwasserbeseitigung ist zusätzlich im Grundbuchplanauszug darzustellen.

  • Die Pläne müssen vollständige Angaben enthalten über «den längs der Gebäudeaussenseite bestehenden und projektierten Terrainverlauf samt den wichtigsten Höhenkoten und Fixpunkten, die Niveaulinien» (§ 47 Abs. 2 V PBG). Die Begriffe dazu stehen in §§ 11 (massgebendes Terrain), 31 (Höhen) und 32 (Niveaulinien) V PBG.

  • «Die Pläne müssen vollständige Angaben enthalten über die Ausmasse, die wichtigsten Mauerstärken, Boden- und Fensterflächen, die Zweckbestimmung der Räume» (§ 47 Abs. 2 V PBG). Das ist die Prüfgrundlage für die Wohnhygiene nach § 6 V PBG: lichte Höhe mindestens 2,40 m, Fensterfläche mindestens 10 % der Bodenfläche.

  • Hinweis: Bei Neubauten und Zweckänderungen; bei Um- und Anbauten nur, wenn zusätzliche Wohnungen, Arbeitsplätze oder Nutzflächen entstehen.

    Darzustellen sind «Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie die Gestaltung der Umgebung und der Fussgängerverbindungen» (§ 47 Abs. 2 V PBG). Einen separaten Parkierungsnachweis kennt das kantonale Recht nicht; die Parkierung wird über diese Planangabe und die kommunale Bauordnung geprüft.

  • Hinweis: Vor der Publikation sind bei Gebäuden Profile zu errichten, die Umrisse, Fassaden- und Gesamthöhe sowie die Erdgeschosskote erkennen lassen.

    «Vor der Publikation des Baugesuchs hat der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin bei Gebäuden Profile zu errichten, welche das künftige Volumen, insbesondere die Umrisse und die Fassaden- sowie die Gesamthöhe erkennen lassen und die Erdgeschosskote deutlich sichtbar bezeichnen. Andere Bauten und Anlagen sind je nach Möglichkeit im Gelände abzustecken.» (§ 48 Abs. 1 V PBG). Die Profile dürfen erst nach Rechtskraft und nur mit Zustimmung der Baubehörde entfernt werden (§ 48 Abs. 2 V PBG).

    § 48 Abs. 1 V PBG

  • Aktueller Situationsplan Mst. 1:500 (nicht älter als 3 Monate, Ausdruck aus ZugMap.ch) mit Kennzeichnung der Gesuchsadresse inkl. Erschliessung, Bauvorhaben rot markiert, Hauptmasse und Abstände zu Baulinien/Parzellengrenzen/Strassen/Gewässer-/Waldabstandslinien vermasst, Autoabstellplätze mit Zufahrten; bei Neu- und grösseren Umbauten mit Unterschrift des Nachführungsgeometers.

  • Pläne grundsätzlich gemäss SIA-Norm 400:2000 (Abweichungen vorgängig absprechen). Plankopf mit Adresse des Bauvorhabens, Plannummer, Datum und Unterschriften aller Beteiligten; Vollmachten beilegen. Bei Änderungsplänen zusätzlich Baugesuchsnummer (Format SZ-XXXX-XXX). Massgebliche Grundlage für Baueingabepläne ist der letztbewilligte Stand (erhältlich beim Stadtarchiv).

  • Grundrisse 1:100 mit Raumstempel je Raum: Raumbezeichnung (bei Umnutzungen rot neue / gelb alte / schwarz bestehende Nutzung), Raumnummer, Bodenfläche (BF) und Fensterfläche (FF) in m²; zudem Wohnungsnummer und -grösse in m², Nordpfeil, Schnittbezeichnungen, Sanitär-/Küchenapparate, Türen inkl. Flügel, Vermassung von Türöffnungen, Korridor- und Treppenbreiten, extensive Dachbegrünung.

  • Umgebungsplan Mst. 1:100 u.a. mit: Profilierungsplan, Höhenkurvenplan/Höhenaufnahmen (gewachsenes und massgebendes Terrain), Grenzabständen, beschrifteten Autoabstellplätzen (Bewohner/Besucher/Mitarbeiter/Kunden/hindernisfrei), Veloabstellplätzen, Containerstandort oder Anfrage Unterflur-Container (UFC-Zuteilung), Vorgartenöffnung (Anteil befestigte/begrünte Flächen), Begrünungsanteil, Pflanzenbezeichnung, Ersatzpflanzungen (rot neu/gelb Rodungen), Belägen, Sichtwinkeln und -radien bei neuen Zufahrten, Gefälleangaben bei Zufahrten/Rampen, Anlieferung, Standplatz Feuerwehr in m², Spiel- und Freiflächen in m², Vermassung baulicher Elemente (Stützmauern, Treppen).

Formulare und Nachweise

  • Das Baugesuch leitet das Baubewilligungsverfahren ein; einzureichen ist «das vollständig ausgefüllte Baugesuchsformular, mit Angabe der Koordinaten zur Publikation eines allfälligen Standorts ausserhalb der Bauzonen» (§ 46 Abs. 1 Bst. a V PBG).

  • «Die Pläne sind je von der Bauherrschaft, der Grundeigentümerschaft und den Projektverfassenden zu unterzeichnen. Bei elektronischen Baugesuchen erfolgt die Unterzeichnung mittels e-Signatur.» (§ 47 Abs. 3 V PBG). Bei einer blossen Bauanzeige genügt die Unterschrift der Grundeigentümerschaft (§ 45 V PBG).

  • Hinweis: Elektronisch oder in Papierform in mindestens zweifacher Ausfertigung, gefalzt im Format A4; bis auf Weiteres zusätzlich drei Papierexemplare samt unterschriebener Eingabequittung.

    «Die Unterlagen sind in der Regel in mindestens zweifacher Ausfertigung bei der Gemeindeverwaltung einzureichen» (§ 46 Abs. 1 V PBG); Pläne «entweder elektronisch oder — wenn in Papierform — in mindestens zweifacher Ausfertigung, gefalzt im Format A4» (§ 47 Abs. 1 V PBG). In der Praxis verlangt der Kanton zusätzlich zur digitalen Eingabe drei Papierexemplare samt handunterschriebener Eingabequittung, ausserhalb der Bauzone teils vier. Die Baubehörde kann jederzeit ergänzende Unterlagen verlangen (§ 47 Abs. 4 V PBG).

    § 47 Abs. 1 V PBG; FAQ cymo ebau

  • Einzureichen sind «sämtliche Pläne und Beilagen gemäss § 47 sowie die Berechnungen von Nutzungsziffern» (§ 46 Abs. 1 Bst. b V PBG). Welche Ziffer gilt, legt die kommunale Bauordnung je Zone fest: Ausnützungsziffer (§§ 34–36 V PBG), Baumassenziffer (§ 37) oder Grünflächenziffer (§ 38). Achtung: die Ausnützungsziffer ist KEIN IVHB-Begriff; der Kanton hat sich ihren Weiterbestand beim Beitritt ausdrücklich vorbehalten. Sie bezieht sich auf die anzurechnende Landfläche (§ 36), Baumassen- und Grünflächenziffer dagegen auf die anrechenbare Grundstücksfläche (§ 39).

  • «Die weiteren Angaben bzw. Formulare namentlich zum Vollzug des Umweltrechts, des Energierechts und der Brandschutzvorschriften» (§ 46 Abs. 1 Bst. c V PBG). Über diese Generalklausel laufen der Energienachweis (Energiegesetz BGS 740.1 und Verordnung 740.11), die Lärm- und Umweltangaben (EG USG, BGS 811.1) und der VKF-Brandschutznachweis. Erdbebensicherheit und Schutzraumbau sind im Zuger Recht nicht eigens geregelt: die Erdbebensicherheit läuft über § 8 V PBG («anerkannte Regeln der Baukunde und der Technik», SIA 261), der Schutzraum über Bundesrecht.

  • Alle Unterlagen sind einzeln auf «cymo ebau» hochzuladen und gleichzeitig 3-fach in Papierform beim Baudepartement einzureichen (Eingabequittung 3-fach unterzeichnet, Gesuchsdossier 3 Exemplare). Das elektronische Gesuch gilt erst als eingereicht, sobald das unterzeichnete Papierdossier eintrifft.

  • Unterlagen dürfen nicht gelocht und nicht geheftet sein, Pläne DIN-A4 gefalzt (21.0 x 29.7 cm), original handschriftlich von allen Parteien unterzeichnet; kopierte oder gescannte Unterschriften sind nicht rechtsgültig.

  • Grundbuchauszug ohne Grundpfandrechte, nicht älter als 3 Monate (Konkretisierung der kantonalen Baseline).

  • Dateien sind nach städtischem Schema zu benennen (z.B. Projektpläne JJJJMMTT_Titel_Etage wie 20250515_GR_2.OG); eindeutige Dokumenttyp-Bezeichnung, Trennung mit Binde-/Unterstrich; zulässige Zeichen nur A-Z a-z 0-9 - . + _ Ä ä Ö ö Ü ü à é è (keine anderen Sonderzeichen).

  • Sämtliche Berechnungen sind mit Schemaplänen im Format DIN A3 zu ergänzen: Ausnützungsberechnung pro Geschoss mit Raumbezeichnungen, anzurechnende Geschossfläche (aGF), Nachweise der 60%-/80%-Regelungen (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b V PBG alt), Parkplatz-/Veloplatzberechnung, Spiel- und Freiflächenziffer, Nutzungsanteile Wohnen/Gewerbe, Baumassenziffer, Freiflächenziffer, Flächenangaben zur 15%-Regelung (§ 16 Abs. 2 lit. e V PBG alt).

  • Energievollzug über die Plattform EVEN (www.energievollzug.ch): ausgefüllte Energieformulare EN-101 und EN-102, je nach Vorhaben weitere Formulare (EN-103-ZG, EN-105-ZG etc.) sowie die handschriftlich signierte Eingabequittung in Papier und digital auf EVEN.

  • Die Grundgebühr für die Prüfung von Baugesuchen für Neu-, Um-, An- und Aufbauten wird nach Baukosten berechnet; massgebend ist die städtische Gebührenordnung SRS 7.1-1.1 (https://zug.tlex.ch/app/de/texts_of_law/7.1-1.1).

Nur wenn zutreffend

Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.

  • Nur wenn: Materialien und Farben anzugeben, soweit sie nach aussen in Erscheinung treten. Bei Veränderung bestehender Bauten sind alte Bauteile grau, abzubrechende gelb und neue rot anzulegen.

    «Ferner sind im Baugesuch die vorgesehenen Materialien und Farben anzugeben, soweit sie nach aussen in Erscheinung treten. Bei Veränderung bestehender Bauten sind im Plan alte Bauteile grau, abzubrechende gelb und neue Bauteile rot anzulegen.» (§ 47 Abs. 2 V PBG)

    § 47 Abs. 2 V PBG

  • Nur wenn: Bei Bauvorhaben in Gebieten, in denen die kantonale Gefahrenkarte eine mittlere Gefährdung ausweist.

    «Mit dem Baugesuch ist bei Bauvorhaben in Gebieten, in welchen gemäss der kantonalen Gefahrenkarte eine mittlere Gefährdung besteht, nachzuweisen, mit welchen Massnahmen allfälligen Gefahren begegnet wird.» (§ 7 Abs. 1 V PBG). Bei erheblicher Gefährdung gilt grundsätzlich ein Bauverbot; die kantonale Fachstelle ist vorgängig anzuhören (§ 7 Abs. 2 V PBG).

    § 7 Abs. 1 V PBG

  • Nur wenn: Öffentlich zugängliche Bauten sowie Gebäude mit mehr als acht Wohneinheiten oder mehr als 50 Arbeitsplätzen; zu erfüllen bei Neubauten und Erneuerungen.

    Öffentlich zugängliche Bauten sowie «Gebäude mit mehr als acht Wohneinheiten sowie Bauten und Anlagen mit mehr als 50 Arbeitsplätzen» sind behindertengerecht zu gestalten (§ 10a Abs. 1 und 2 PBG). «Die Normen über das behindertengerechte Bauen sind wegleitend […] Die Normen sind verhältnisgerecht anzuwenden» (§ 43 V PBG). Die Gemeinden dürfen weitergehende Vorschriften erlassen (§ 42 Abs. 2 Bst. d V PBG).

    § 10a PBG; § 43 V PBG

  • Nur wenn: Neue Wohnungen oder andere lärmempfindliche Räume in Empfindlichkeitsstufe III oder IV, oder Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage mit Ein-/Ausfahrt, Wärmepumpe, Lüftung, Gewerbe).

    Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).

    Art. 31 und Art. 34 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41)

  • Nur wenn: Bei mehreren Grundeigentümern

    Bei mehreren Grundeigentümern sind alle Unterschriften einzureichen; fehlen Unterschriften, ist der Beschluss der Eigentümerversammlung beizulegen, zusätzlich das Benützungs-/Verwaltungsreglement (Nachweis, dass Mehrheitsbeschluss genügt) oder eine Bestätigung der Verwaltung.

  • Nur wenn: Bei Um- und Neubauten

    Bei Um- und Neubauten ist das Baugesuchsformular inklusive Wohnbaustatistik einzureichen.

  • Sonnenkollektoren/PV-Anlagen sind zu vermassen mit Flächenangabe in m², Anzahl Module inkl. Leistung sowie technischem Datenblatt.

  • In Schnitten und Fassaden ist das massgebende Terrain (aktuell und/oder natürlich gewachsen, gestrichelt) und das projektierte neue Terrain (ausgezogen) darzustellen; bei Aufstockungen das massgebende Terrain von mindestens 15 Jahren. Terrain in den Fassadenebenen (nicht an Vor-/Rücksprüngen) angeben; Gebäudehöhe am tiefsten Punkt des massgebenden oder tiefergelegten Terrains vermassen; Fixpunkt im Gelände mit Meereshöhe (z.B. 423.15 m ü.M.).

  • Nur wenn: bei Neu- und grösseren Umbauten

    Mit der Baueingabe ist bei Neu- und grösseren Umbauten ein Retentions-/Versickerungskonzept einzureichen; der Kanalisationsplan muss alle Leitungen vom Gebäude bis zur Anschlussleitung (Schacht) und den Anschlusspunkt an die Hauptleitung zeigen.

  • Nur wenn: bei Restaurants (Innen-/Aussenbetrieb), Musik- und Sportanlagen sowie nutzungsempfindlichen Bauten entlang von Autobahnen, Kantonsstrassen, stark befahrenen Gemeindestrassen und SBB

    Lärmgutachten/Lärmschutznachweis bei Restaurants (Innen-/Aussenbetrieb), Musik- und Sportanlagen sowie nutzungsempfindlichen Bauten entlang von Autobahnen, Kantonsstrassen, stark befahrenen Gemeindestrassen und SBB. Luft-Wasser-Wärmepumpen (auch innen aufgestellte und Splitgeräte) erfordern eine Lärmbeurteilung (fws.ch/laermschutznachweis) inkl. Situationsplan 1:500 mit vermassten Abständen der Lärmquelle zu den Empfangspunkten. Bei Restaurants und Kitas zusätzlich Betriebskonzept (Öffnungszeiten, Sitz-/Betreuungsplätze, Parkplätze).

  • Nur wenn: bei ISOS-Gebiet mit Erhaltungsziel A, geschützten und schützenswerten Denkmälern sowie in der Altstadt- und Kernzone

    Brandschutznachweis und Brandschutzpläne sind zwingend mit der Baueingabe einzureichen bei ISOS-Gebiet mit Erhaltungsziel A, geschützten und schützenswerten Denkmälern sowie in der Altstadt- und Kernzone.

  • Nur wenn: bei Sondernutzungsplänen (z.B. Bebauungsplänen) und bei Vorhaben mit Beurteilung durch die Stadtbildkommission

    Ein Modell kann verlangt werden; zwingend ist es bei Sondernutzungsplänen (z.B. Bebauungsplänen) und bei Vorhaben mit Beurteilung durch die Stadtbildkommission.

  • Nur wenn: Bauvorhaben mit Ausnahmebewilligungen

    Bauvorhaben mit Ausnahmebewilligungen (z.B. Unterabstand zum Wald) ist zwingend ein Bericht/eine Begründung der Bauherrschaft beizulegen.

  • Änderungspläne (nach Bauentscheid): Angabe im Plankopf, welche Auflagen aus welchem Bauentscheid erfüllt werden; bewilligte Bauteile schwarz, neue rot, abgeänderte gelb. Austauschpläne (vor Bauentscheid): aktuelles Plandatum, rote Kennzeichnung «AUSTAUSCHPLAN» in Grossbuchstaben im Plankopf, Darstellung auf Grundlage des letztbewilligten Planstands. Alle Änderungspläne als PDF auf cymo ebau hochladen und der zugewiesenen Projektleitung per E-Mail zustellen.

Einreichen

Baugesuche in Zug laufen über cymo ebau Zug (zusätzlich 3 Papierexemplare). Zuständig ist Baudepartement, Abteilung Baubewilligungen, Stadthaus, Gubelstrasse 22, 6300 Zug. Kontakt · Formulare der Gemeinde

Unterlagen beisammen?

baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Zug entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.

Dossier prüfen

Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Zug; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.