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Unterlagen für einen Abbruch in Widnau

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Ein Baugesuch für einen Abbruch in Widnau braucht 9 Unterlagen in jedem Fall und 6 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons St. Gallen und der Gemeinde Widnau, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.

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Pläne

  • Art. 21 Abs. 1 VPBG nennt den Situationsplan als notwendige Unterlage; Grundlage ist der amtliche Grundbuch-/Katasterplan. Der Massstab ist kantonal NICHT vorgeschrieben (Praxis 1:500, sonst kommunales Baureglement).

  • Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG. Behindertengerechte Parkplätze sind auf den Plänen auszuweisen. Kein kantonal vorgeschriebener Massstab (Praxis 1:100).

  • Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG; massgebend für die Ermittlung von Fassaden- und Gesamthöhe nach Art. 79 ff. PBG.

  • Kanalisationspläne sind in Art. 21 Abs. 1 VPBG ausdrücklich genannt; ergänzend der Abschnitt «Entwässerung» im Formular G1, bei gewerblich-industriellen Bauten das Formular K1 (Gewässerschutz).

  • Der Höhenbezug wird über den Niveaupunkt im Formular G1 festgelegt; materiell Art. 78 PBG (massgebendes Terrain, im Nutzungsplan abweichend festlegbar).

  • Grundrisse/Umgebungsplan und Schnitt-/Fassadenpläne (1:100/1:50) sowie der Kanalisationsplan sind mit farbig gekennzeichneten baulichen Veränderungen einzureichen.

Formulare und Nachweise

  • Gesuchstellende verwenden das Formular des Bau- und Umweltdepartementes; es wird von Bauherrschaft und Grundeigentümerschaft unterzeichnet (Art. 21 Abs. 1 VPBG). Eingereicht wird bei der Baubehörde der Standortgemeinde (Art. 137 Abs. 1 PBG); je nach Vorhaben kommen Zusatzformulare GA–GF/K1 dazu.

  • Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.

    Unterschriftenfeld «Grundeigentümer/in / Bevollmächtigte/r» des kantonalen Baugesuchsformulars

  • Sämtliche Pläne, Berechnungen und Beschriebe sind gemäss Art. 30 BauR dreifach einzureichen (Baugesuchsformular, Situationsplan 1:500, Grundrisse/Umgebungsplan, Schnitt-/Fassadenpläne, Kanalisationsplan je 3 Exemplare).

Nur wenn zutreffend

Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.

  • Nur wenn: Vor dem Auflageverfahren aufzustellen; im vereinfachten Verfahren und im Meldeverfahren entfallen Visierung und Auflage.

    Die Bauherrschaft stellt vor dem Auflageverfahren Visiere auf, die Stellung und Ausmass bezeichnen (Art. 138 PBG); sie zeigen horizontale und vertikale Ausdehnung sowie die Gesamthöhe und bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid stehen (Art. 22 VPBG). Entfällt im vereinfachten Verfahren und im Meldeverfahren (Art. 141 Abs. 3, Art. 143 Abs. 2 PBG).

    Art. 138, 141 Abs. 3 und 143 Abs. 2 PBG; Art. 22 VPBG

  • Nur wenn: Die Bewilligungsbehörden können weitere für die Beurteilung erforderliche Unterlagen einfordern.

    Die Bewilligungsbehörden dürfen weitere erforderliche Unterlagen einfordern (Art. 21 Abs. 2 VPBG), etwa Umgebungs- und Bepflanzungspläne, Erdbebennachweise (Art. 101 PBG, SIA 261/269-8) oder den Naturgefahrennachweis Formular GN (Art. 103 PBG). Unvollständige Gesuche werden zur Verbesserung zurückgewiesen; bleibt sie aus, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (Art. 21 Abs. 3 VPBG).

    Art. 21 Abs. 2 VPBG

  • Nur wenn: Wenn mit dem Bauvorhaben Wohnungen erstellt, umgebaut oder abgebrochen werden.

    Erhebungsformular für das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister.

    Wegleitung für das Baugesuchsformular SG

  • Nur wenn: Für das vereinfachte Verfahren nach Art. 140 PBG

    Für das vereinfachte Verfahren nach Art. 140 PBG enthält das kommunale Formular eine Tabelle 'Zustimmung zum Bauvorhaben', in der die einspracheberechtigten Grundeigentümer mit Grundstück-Nr. und Unterschrift zustimmen; damit entfallen Visierung und Auflage.

  • Nur wenn: Sollen Klein- oder Anbauten näher als der Grenzabstand von 1,0 m oder bis an die Grenze gestellt werden

    Sollen Klein- oder Anbauten näher als der Grenzabstand von 1,0 m oder bis an die Grenze gestellt werden, ist die schriftliche Zustimmung des betroffenen Nachbareigentümers auf dem Formularblatt (Seite 3) einzureichen.

  • Nur wenn: Für Vorhaben im Meldeverfahren

    Für Vorhaben im Meldeverfahren stellt die Bauverwaltung Widnau ein eigenes Baugesuchsformular 'Meldeverfahren' im Online-Schalter bereit.

Einreichen

Baugesuche in Widnau laufen über Papier. Zuständig ist Bauverwaltung, Neugasse 4, Postfach, 9443 Widnau. Kontakt · Formulare der Gemeinde

Unterlagen beisammen?

baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Widnau entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.

Dossier prüfen

Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Widnau; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.