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Unterlagen für einen Umbau in Walenstadt
St. Gallen · Gemeindeprofil · andere Gemeinde
Ein Baugesuch für einen Umbau in Walenstadt braucht 14 Unterlagen in jedem Fall und 10 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons St. Gallen und der Gemeinde Walenstadt, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.
Pläne
Art. 21 Abs. 1 VPBG nennt den Situationsplan als notwendige Unterlage; Grundlage ist der amtliche Grundbuch-/Katasterplan. Der Massstab ist kantonal NICHT vorgeschrieben (Praxis 1:500, sonst kommunales Baureglement).
Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG. Behindertengerechte Parkplätze sind auf den Plänen auszuweisen. Kein kantonal vorgeschriebener Massstab (Praxis 1:100).
Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG; massgebend für die Ermittlung von Fassaden- und Gesamthöhe nach Art. 79 ff. PBG.
Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG. Massgebendes Terrain ist der natürliche Terrainverlauf (Art. 78 PBG); Terrainveränderungen nach Art. 97 PBG sind darzustellen.
Kanalisationspläne sind in Art. 21 Abs. 1 VPBG ausdrücklich genannt; ergänzend der Abschnitt «Entwässerung» im Formular G1, bei gewerblich-industriellen Bauten das Formular K1 (Gewässerschutz).
Der Höhenbezug wird über den Niveaupunkt im Formular G1 festgelegt; materiell Art. 78 PBG (massgebendes Terrain, im Nutzungsplan abweichend festlegbar).
Der Situationsplan 1:500 muss ein aktueller, beglaubigter amtlicher Katasterplan sein; Bezug beim Vermessungsbüro Kreis AG, Kantonsschulweg 12, 7320 Sargans. Nur bei kleineren Vorhaben kann ausnahmsweise auf die Beglaubigung verzichtet werden.
Projektpläne 1:100 sind farblich anzulegen (bestehend schwarz, neu rot, Abbruch gelb) und auf DIN A4 zu falten. Unterschriften (Bauherr, Grundeigentümer, Projektverfasser) und Plantitel müssen auf der Vorderseite sofort ersichtlich sein.
Grundrisse müssen zusätzlich Feuerungs-, Rauch- und Lüftungsanlagen, Boden- und Fensterflächen, die Wohnungsgrösse (Zimmerzahl) sowie den vermassten Niveaupunkt mit Meereshöhe im Erdgeschoss-Grundriss enthalten.
Die Liegenschaftsentwässerung ist nach SN 592 000 darzustellen: Anschluss ans bestehende Netz, Leitungen mit Durchmesser/Material/Gefälle sowie Kontroll-, Sicker- und Einlaufschächte und Schlammsammler mit Durchmesser- und Höhenangaben.
Formulare und Nachweise
Gesuchstellende verwenden das Formular des Bau- und Umweltdepartementes; es wird von Bauherrschaft und Grundeigentümerschaft unterzeichnet (Art. 21 Abs. 1 VPBG). Eingereicht wird bei der Baubehörde der Standortgemeinde (Art. 137 Abs. 1 PBG); je nach Vorhaben kommen Zusatzformulare GA–GF/K1 dazu.
Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.
Unterschriftenfeld «Grundeigentümer/in / Bevollmächtigte/r» des kantonalen Baugesuchsformulars
Alle Unterlagen sind mindestens 3-fach bei der Abteilung Bau und Umwelt einzureichen. Gesuche, die an kantonale Stellen weitergeleitet werden, benötigen zusätzliche Exemplare (vorgängige Kontaktaufnahme empfohlen).
Die Bauvisiere müssen bis spätestens zum Beginn der öffentlichen Auflage gestellt sein; erst dann wird das Gesuch ausgeschrieben.
Nur wenn zutreffend
Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.
Nur wenn: Vor dem Auflageverfahren aufzustellen; im vereinfachten Verfahren und im Meldeverfahren entfallen Visierung und Auflage.
Die Bauherrschaft stellt vor dem Auflageverfahren Visiere auf, die Stellung und Ausmass bezeichnen (Art. 138 PBG); sie zeigen horizontale und vertikale Ausdehnung sowie die Gesamthöhe und bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid stehen (Art. 22 VPBG). Entfällt im vereinfachten Verfahren und im Meldeverfahren (Art. 141 Abs. 3, Art. 143 Abs. 2 PBG).
Art. 138, 141 Abs. 3 und 143 Abs. 2 PBG; Art. 22 VPBG
Nur wenn: Stets bei Neubauten, wozu auch Anbauten, Aufbauten und neubauartige Umbauten zählen. Für Umbauten und energetisch relevante Umnutzungen grundsätzlich ebenfalls; kein Nachweis, wenn die Baukosten höchstens 200 000 Franken und zugleich höchstens 30 Prozent des Gebäudezeitwerts betragen.
Einzureichen nach Art. 21 VPBG, materiell Art. 14 Bst. b EnV (sGS 741.11). Kann gleichzeitig mit dem Baugesuch oder später eingereicht werden; gebaut werden darf aber erst nach Genehmigung durch die Gemeindebehörde. Stets nötig bei Neubauten und beim Ersatz haustechnischer Anlagen.
Wegleitung Baugesuchsformular Ziff. 2.1.9; Art. 4 Abs. 3 EnG
Nur wenn: Mehrfamilienhäuser mit vier oder mehr Wohnungen sowie öffentlich zugängliche Bauten und Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen.
Formular G1B. Materiell Art. 102 PBG: neue Mehrfamilienhäuser mit vier oder mehr Wohnungen werden hinsichtlich Zugang hindernisfrei und im Grundriss anpassbar gestaltet. Die Stellungnahme der Beratungsstelle Procap wird in der Regel Bestandteil der Baubewilligung.
Art. 102 PBG; Wegleitung Ziff. 2.1.10
Nur wenn: Die Bewilligungsbehörden können weitere für die Beurteilung erforderliche Unterlagen einfordern.
Die Bewilligungsbehörden dürfen weitere erforderliche Unterlagen einfordern (Art. 21 Abs. 2 VPBG), etwa Umgebungs- und Bepflanzungspläne, Erdbebennachweise (Art. 101 PBG, SIA 261/269-8) oder den Naturgefahrennachweis Formular GN (Art. 103 PBG). Unvollständige Gesuche werden zur Verbesserung zurückgewiesen; bleibt sie aus, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (Art. 21 Abs. 3 VPBG).
Art. 21 Abs. 2 VPBG
Nur wenn: Bei Erstellung oder Erweiterung von Wohnungen, Wohnheimen, Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie bei baulichen Veränderungen an bestehenden Schutzräumen.
Berechnung der erforderlichen Schutzplätze, Prüfung der Mindestvorschriften oder Gesuch um einen Ersatzbeitrag.
Wegleitung für das Baugesuchsformular SG
Nur wenn: Wenn mit dem Bauvorhaben Wohnungen erstellt, umgebaut oder abgebrochen werden.
Erhebungsformular für das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister.
Wegleitung für das Baugesuchsformular SG
Nur wenn: Neue Wohnungen oder andere lärmempfindliche Räume in Empfindlichkeitsstufe III oder IV, oder Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage mit Ein-/Ausfahrt, Wärmepumpe, Lüftung, Gewerbe).
Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).
Art. 31 und Art. 34 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41)
Nur wenn: Bei Neubauten und Zweckänderungen; bei Um- und Anbauten nur, wenn zusätzliche Wohnungen, Arbeitsplätze oder Nutzflächen entstehen.
Der Umgebungsplan muss Parkplätze (neu und bestehend), Strassen/Zufahrten, Terraingestaltung, Kinderspielplätze, Einfriedungen und Bepflanzung, Kehrichtabstellplätze sowie Sichtzonen zeigen.
Nur wenn: Bei zusammengebauten Gebäuden
Bei zusammengebauten Gebäuden sind in den Fassadenplänen auch die Fassaden der anschliessenden Häuser darzustellen.
Nur wenn: Liegt das Vorhaben in einer Schutzzone
Liegt das Vorhaben in einer Schutzzone, beurteilt zusätzlich die Heimatschutzkommission das Gesuch; das verlängert das Verfahren und kann Zusatzunterlagen erfordern.
Einreichen
Zuständig ist Abteilung Bau und Umwelt, Bahnhofstrasse 19, 8880 Walenstadt. Kontakt · Formulare der Gemeinde
Unterlagen beisammen?
baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Walenstadt entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.
Dossier prüfenAssistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Walenstadt; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.