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Unterlagen für einen Abbruch in Thun

Bern · Gemeindeprofil · andere Gemeinde

Ein Baugesuch für einen Abbruch in Thun braucht 9 Unterlagen in jedem Fall und 7 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons Bern und der Gemeinde Thun, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.

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Pläne

  • Im vermessenen Kantonsgebiet auf Grundlage aktueller Daten der amtlichen Vermessung zu erstellen; Richtigkeit und Aktualität bestätigt die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer (Art. 12 Abs. 1 BewD), das Gemeindeorgan bestätigt die baupolizeilichen Eintragungen (Art. 12 Abs. 3 BewD). Inhalt nach Art. 13 BewD: Parzellengrenzen und -nummern, Nutzungszone, Gefahren- und Schutzgebiete, Gewässerraum, Massstab und Nordrichtung, Waldbaulinien, Baudenkmäler, Lage und Grundfläche des Vorhabens mit den Abständen zu Strassen, Nachbargrenzen und Gebäuden, Aussenmasse des Grundrisses, Lage des Fixpunkts und (bei Anwendung der Gesamthöhe) des Messpunkts, Zufahrt, Abstellplätze und rollstuhlgängiger Zugang, Bau- und Strassenlinien, Höhenkoten, öffentliche Leitungen. Einen festen Massstab schreibt das BewD nicht vor; in der Praxis 1:500 aus der amtlichen Vermessung.

  • Beizulegen sind im Massstab 1:100 oder 1:50 (Art. 14 Abs. 1 BewD): die Grundrisse sämtlicher Geschosse mit Zweckbestimmung und Massen der Räume, Stärke der Aussenwände und ihrer Isolation, Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen sowie Boden- und Fensterflächen in Quadratmetern; die nötigen Schnitte mit Hauptdimensionen, Geschosshöhen, Deckenmassen, Kniestockhöhe und Höhe von Oberkant Erdgeschossboden; die Pläne sämtlicher Fassaden mit markierter Höhenlage von Oberkant Erdgeschossboden und eingetragener Fassaden- bzw. Gesamthöhe. Bei An-, Um- und Erweiterungsbauten muss ersichtlich sein, welche Gebäudeteile bleiben, welche abgebrochen und welche neu erstellt werden (Art. 14 Abs. 4 BewD). Für sehr grosse Vorhaben ist 1:200 zulässig (Art. 15 Abs. 2 lit. a BewD).

  • In Schnitt- und Fassadenplänen ist das massgebende Terrain gestrichelt und das Terrain nach Fertigstellung durchgezogen einzutragen; beide Linien sind zu beschriften (Art. 14 Abs. 2 BewD). Aus den Plänen müssen ferner die vorgesehene Terraingestaltung (Gebäudeanschlüsse, Böschungen, Stützmauern) und die festen Einfriedungen ersichtlich sein (Art. 14 Abs. 3 BewD). Der Höhenbezug erfolgt über einen im Situationsplan einzutragenden Fixpunkt (Art. 14 Abs. 1 lit. b, Art. 13 Abs. 1 lit. f BewD). Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf (Art. 1 BMBV), aber nur in Gemeinden, die ihre Grundordnung bereits an die BMBV angepasst haben; sonst gilt die Messregel ab gewachsenem Boden nach Art. 97 der bisherigen BauV.

  • Zugleich mit der Baueingabe sind die äusseren Umrisse im Gelände abzustecken und durch Profile kenntlich zu machen; diese haben namentlich in den Gebäudeecken die Fassadenhöhen und die Neigung der Dachlinien anzugeben, bei Flachdächern die Höhe der Dachbrüstung bzw. des Dachrands sowie gegebenenfalls die Gesamthöhe am massgebenden Ort. Die Höhe von Oberkant Erdgeschossboden ist mit einer Querlatte zu markieren (Art. 16 Abs. 1 BewD). Die Profile bleiben stehen, bis endgültig entschieden ist (Abs. 2). Fehlende oder wesentlich abweichende Profile führen zur Wiederholung der Bekanntmachung mit verlängerter Einsprachefrist (Abs. 4). Die Frist der Vorprüfung läuft erst nach erfolgter Profilierung (Art. 17 Abs. 1 BewD).

  • Der Situationsplan (1:500 oder 1:1000) muss ein aktuelles, vom Nachführungsgeometer GEOGRID AG, Fliederweg 11, 3600 Thun (033 225 40 50) unterzeichnetes Originalexemplar mit Grundeigentümerliste sein; Bauvorhaben farbig gekennzeichnet, vermasst, mit Höhenfixpunkt und eingezeichneter Erschliessung.

Formulare und Nachweise

  • Das Baugesuch ist im kantonalen Übermittlungssystem eBau auszufüllen und zu übermitteln (Art. 10 Abs. 1 BewD); zu unterzeichnen von Bauherrschaft, Projektverfassenden und (bei Bauten auf fremdem Boden) der Grundeigentümerschaft (Art. 10 Abs. 2 BewD). Pflichtinhalt abschliessend in Art. 11 BewD: Beteiligte inkl. der für die baupolizeiliche Selbstdeklaration verantwortlichen Person, Bauparzelle mit Koordinaten und Nutzungszone, Zweck, Hauptdimensionen, Konstruktionsart, Materialien sowie Art und Farbe von Fassaden und Bedachung, Baukosten inkl. Eigenarbeiten, Zufahrt. Anzugeben ist zudem, ob ein Baudenkmal, ein archäologisches Objekt oder ein Objekt des besonderen Landschaftsschutzes betroffen ist (Art. 11 Abs. 2 BewD). eBau ist seit 01.03.2022 kantonsweit obligatorisch.

  • Trotz eBau-Obligatorium ist das Verfahren hybrid: die Gesuchsunterlagen mit den Plänen sind zusätzlich in zweifacher Papierausfertigung, datiert und unterzeichnet, bei der Gemeinde einzureichen; diese sind rechtlich massgebend, weitere Doppel können verlangt werden (Art. 10 Abs. 6 BewD). Auch bei der Auflage gilt: «Massgebend sind die physischen Unterlagen» (Art. 28 Abs. 3 BewD). Das Gesuch ist erst vollständig, wenn auch die Papierdoppel vorliegen.

  • Bei allen Bauvorhaben sind die Angaben zur Erdbebensicherheit mit den erforderlichen Beilagen einzugeben (Art. 10 Abs. 3a BewD). Materiell: Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik erdbebensicher zu erstellen und zu unterhalten (Art. 21a BauG). Bern verlangt diesen Nachweis ausnahmslos bei jedem Baugesuch, anders als die meisten Kantone, die ihn an Gebäudekategorien knüpfen.

  • Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.

    Unterschriftenfeld «Grundeigentümer/in / Bevollmächtigte/r» des kantonalen Baugesuchsformulars

Nur wenn zutreffend

Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.

  • Nur wenn: Das Mass der Nutzung, wenn dieses in den baurechtlichen Vorschriften beschränkt ist; die Berechnung ist in nachprüfbarer Form beizulegen.

    Ist das Mass der Nutzung in den baurechtlichen Vorschriften beschränkt, ist es im Baugesuch zu bezeichnen und die Berechnung in nachprüfbarer Form beizulegen (Art. 11 Abs. 1 lit. l BewD). Die Behörde kann zusätzlich detaillierte Aufstellungen, Berechnungen und Schattendiagramme verlangen (Art. 15 Abs. 1 BewD). Achtung beim Ziffernbegriff: in BMBV-angepassten Gemeinden gilt die Geschossflächenziffer (GFZ, Art. 28 BMBV), in den übrigen noch die Ausnützungsziffer (AZ, Art. 93 der bisherigen BauV). Die beiden sind nicht ineinander umrechenbar: die GFZ zählt Neben-, Verkehrs-, Konstruktions- und Funktionsflächen mit, die AZ nicht.

    Art. 11 Abs. 1 lit. l BewD

  • Nur wenn: Wenn besondere Vorschriften über die Umgebungsgestaltung bestehen, das Vorhaben Kinderspielplätze oder Aufenthaltsbereiche erfordert oder ein Baudenkmal bzw. Schutzobjekt betrifft.

    Beizulegen, wenn besondere Vorschriften über die Umgebungsgestaltung bestehen (Art. 14 BauG), wenn das Vorhaben Kinderspielplätze, grössere Spielflächen oder Aufenthaltsbereiche erfordert (Art. 15 BauG) oder wenn es ein Baudenkmal, ein archäologisches Objekt oder ein anderes Objekt des besonderen Landschaftsschutzes betrifft (Art. 14 Abs. 1 lit. d BewD). Die Behörde kann ihn zudem verlangen, wo die Gemeindebauvorschriften dies vorsehen (Art. 15 Abs. 2 lit. c BewD).

    Art. 14 Abs. 1 lit. d BewD

  • Nur wenn: Wenn verschmutztes Abwasser anfällt oder eine Änderung wesentlich mehr verschmutztes Abwasser bewirkt.

    Mit der Baubewilligung werden der Anschluss an das Strassen- und Energieleitungsnetz, an die Wasserversorgung und die Kanalisation sowie die Gewässerschutzbewilligung mitentschieden (Art. 9 Abs. 1 lit. a und c BewD). Für die Abwasserbeseitigung gilt die Gewässerschutzgesetzgebung (Art. 3 Abs. 2 lit. d BauV); die Erschliessung gilt als sichergestellt, wenn die Anschlüsse an das öffentliche Strassen- und Leitungsnetz bewilligt sind (Art. 4 Abs. 1 lit. b BauV). Praktisch verlangt die Gemeinde ein Entwässerungsgesuch bzw. einen Kanalisationsplan nach GEP.

    Art. 26 KGV; Art. 9 Abs. 1 lit. c BewD

  • Nur wenn: bei gestalterisch bedeutenden Vorhaben

    Vorhaben von Bedeutung für das Strassen- und Landschaftsbild oder mit speziellen baugestalterischen Fragen werden dem beratenden Fachbeirat Stadtbild (Vorsitz Stadtarchitekt/in, monatliche Sitzungen) vorgelegt; in den ausgeschiedenen Struktur- und Ortsbildgebieten gilt statt baupolizeilicher Masse die qualitative Beurteilung anhand der prägenden Bebauung.

  • Beim Bauinspektorat kann ein Grundlagenbescheid zur Bauparzelle angefordert werden, der ergänzend zu Baureglement und Zonenplan die zentralen baurechtlichen und planerischen Grundlagen des Areals zusammenfasst (empfohlen vor der Projektierung).

  • Der überkommunale Richtplan Energie Thun/Steffisburg/Heimberg/Uetendorf legt prioritäre Versorgungsgebiete fest, die bei der Wahl des Heizsystems zu beachten sind (Auskunft: Regionale Energieberatung bzw. Bauinspektorat); jeder Wärmeerzeugerersatz ist, auch wenn bewilligungsfrei, über eBau zu melden.

  • Nur wenn: Bei Gastrobetrieben mit über 300 Mahlzeiten pro Tag

    Bei Gastrobetrieben mit über 300 Mahlzeiten pro Tag ist der Einbau von Fettabscheidern zwingend; die Angabe der Mahlzeitenzahl ist schriftlich mit dem Baugesuch abzugeben.

Einreichen

Baugesuche in Thun laufen über eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel). Zuständig ist Bauinspektorat Stadt Thun, Industriestrasse 2, 3600 Thun. Kontakt · Formulare der Gemeinde

Unterlagen beisammen?

baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Thun entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.

Dossier prüfen

Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Thun; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.