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Unterlagen für einen Anbau oder eine Aufstockung in Sursee

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Hinweis: Für Sursee gelten seit 2019-11-26 die harmonisierten Baubegriffe (IVHB). Massgebend sind Überbauungsziffer und Gesamthöhe; die Ausnützungsziffer ist im neuen Recht abgeschafft und die Vollgeschosszahl keine Steuerungsgrösse mehr. Werte aus altrechtlichen Unterlagen sind damit nicht direkt vergleichbar; insbesondere misst die neue Überbauungsziffer die anrechenbare Gebäudefläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie, die alte dagegen die überbaubare Grundfläche.

Ein Baugesuch für einen Anbau oder eine Aufstockung in Sursee braucht 14 Unterlagen in jedem Fall und 11 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons Luzern und der Gemeinde Sursee, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.

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Pläne

  • In der Regel im Massstab 1:500, mit eingezeichnetem und vermasstem Vorhaben, den Nachbargebäuden, allen massgebenden Abständen (Grenz-, Gebäude-, Strassen-, Gewässer- und Waldabstand), den Baulinien sowie den Zu- und Wegfahrten (§ 55 Abs. 2a PBV).

  • Grundrisse aller Geschosse sowie Fassaden- und Schnittpläne im Mindestmassstab 1:100, mit vollständigen Angaben zu Erdgeschoss-, Fassaden- und Gesamthöhen in Metern über Meer, Innen- und Aussenmassen, Fundation, Mauerstärken, Geschoss- und lichten Raumhöhen, Dachkonstruktion, Fenster- und Bodenflächen, Raumzweck, Feuerstellen und Tankanlagen sowie zum bestehenden und projektierten Terrainverlauf mit den wichtigsten Höhenkoten (§ 55 Abs. 2b PBV). Farbregel: Bestand schwarz oder grau, neu rot, Abbruch gelb (§ 55 Abs. 4 PBV).

  • Plan der Umgebungsgestaltung im Massstab 1:100 mit eingezeichneten und vermassten Abstellflächen für Fahrzeuge, interner Erschliessung, vorhandenen und geplanten Leitungen sowie Spielplätzen und Freizeitanlagen (§ 55 Abs. 2c PBV). Zahl der Abstellplätze nach SN 640 281 (§ 47 PBV).

  • Im Massstab 1:100 mit Vermassung, Höhenkoten sowie Angaben zu Gefälle und verwendetem Material (§ 55 Abs. 2e PBV).

  • Hinweis: Für neue Bauten und Anlagen sowie für bauliche Massnahmen, welche die äussere Form einer Baute verändern.

    Neubauten und Vorhaben, welche die äussere Form verändern, sind spätestens am Tag der Einreichung so auszustecken, dass der gesamte Umfang ersichtlich ist; Oberkante Erdgeschossboden und Oberkante Dachfläche sind zu kennzeichnen. Das Baugespann darf bis zur rechtskräftigen Erledigung nicht beseitigt werden (§ 191 PBG); die Gemeinde prüft die Übereinstimmung mit den Plänen (§ 192 PBG).

    § 191 Abs. 1 PBG (SRL 735)

  • Der Umgebungsplan darf abweichend von der kantonalen Baseline (1:100) auch im Massstab 1:200 eingereicht werden.

Formulare und Nachweise

  • Das Baugesuch ist unter Verwendung des kantonalen elektronischen Formulars digital einzureichen; zusätzlich ist ein Exemplar in Papierform einzureichen, die Gemeinde kann weitere verlangen (§ 55 Abs. 1 PBV, § 188 PBG). Die elektronische Eingabe ist seit 01.01.2023 vorgeschrieben und gilt seit 01.01.2024 in allen Gemeinden; das Papierexemplar bleibt trotzdem Pflicht.

  • Das elektronische Baugesuch ist mit einem eigenhändig unterzeichneten Unterschriftenblatt im PDF-Format einzureichen; alternativ genügt eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine Authentifizierung mit zugelassener eID (§ 56 Abs. 1 PBV). Unterzeichnet wird von Bauherrschaft und Grundeigentümerschaft (§ 188 Abs. 1 PBG); bei gemeinschaftlichem Eigentum ist die Zustimmung nachzuweisen (§ 56 Abs. 2 PBV).

  • Detaillierte Berechnungen zum Nachweis der Einhaltung der vorgeschriebenen Bauziffern (§ 55 Abs. 2i PBV). Welche Ziffern gelten, hängt vom Regime der Gemeinde ab: neu die Überbauungsziffer, altrechtlich Ausnützungs- und Überbauungsziffer.

  • Hinweis: Nachweis der energetischen Massnahmen nach §§ 11–18 KEnG; erfasst sind Neubauten, Änderungen über 30 Prozent des Gebäudeversicherungswertes sowie von Umbau oder Umnutzung betroffene Bauteile.

    Nachweis der energetischen Massnahmen nach §§ 11–18 des Kantonalen Energiegesetzes; liegen die Unterlagen noch nicht vor, sind sie spätestens vor Baubeginn nachzureichen (§ 55 Abs. 2d PBV).

    § 55 Abs. 2 lit. d PBV; § 11 Abs. 2 KEnG

  • Die kantonale Deklaration samt den darin geforderten Beilagen (§ 55 Abs. 2g PBV); materiell verlangt § 40 PBV, dass Bauten nach den anerkannten Regeln der Technik erdbebensicher erstellt und unterhalten werden.

  • Sämtliche Gesuchsunterlagen sind jeweils 3-fach in Papierform und einmal elektronisch über das Onlineformular einzureichen (weicht von der kantonalen Baseline mit 1 Papierexemplar ab).

  • Für den Anschluss an das Wasserleitungsnetz sind zur Dimensionierung der Wasserzuleitungen Angaben mit Belastungswerten (LU) abzugeben. Dafür ist die Installationsanzeige der Wasserversorgung Sursee einzureichen, inkl. der dazugehörigen Pläne (Sanitärstrangschemas, Sanitärmontageplan usw.).

  • Provisorische Anschlussdeklaration für Abwasser/Frischwasser als Bestandteil der Baueingabe.

Nur wenn zutreffend

Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.

  • Nur wenn: Für Bauten, die infolge ihrer Nutzung ein erhöhtes Risiko aufweisen.

    Für Bauten, die infolge ihrer Nutzung ein erhöhtes Risiko aufweisen, nach den Vorgaben der Gebäudeversicherung (§ 55 Abs. 2h PBV).

    § 55 Abs. 2 lit. h PBV

  • Nur wenn: Angaben zu Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle; die Flächenbilanz der Bodenbefestigungen nur ausserhalb der Bauzonen und nicht bei Umbau oder Umnutzung im bestehenden Volumen.

    Nachweis der Bodenverwertung nach eidgenössischer Abfallverordnung (§ 55 Abs. 2j PBV) sowie Angaben zu Art, Qualität und Menge der Abfälle und deren Verwertung (§ 55 Abs. 2k PBV). Ausserhalb der Bauzone zusätzlich Plan und Flächenbilanz der Bodenbefestigungen und -versiegelungen (§ 55 Abs. 2m PBV).

    § 55 Abs. 2 lit. j, k und m PBV

  • Nur wenn: Neue öffentlich zugängliche Bauten sowie deren Erneuerung, Änderung und Erweiterung; Wohngebäude ab sechs Wohnungen und Gebäude mit mehr als 25 Arbeitsplätzen.

    Die baulichen Anforderungen richten sich nach der Norm SN 521 500 (§ 45 PBV, § 157 PBG); bei betroffenen Bauten wird die Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen zur Stellungnahme eingeladen (§ 59 PBV, § 194 PBG).

    § 157 PBG; § 45 Abs. 2 PBV

  • Nur wenn: Unterlagen zur Abstimmung von Siedlung und Verkehr nach den Vorgaben des Departements, etwa Verkehrsgutachten oder Mobilitätskonzept.

    Verkehrsgutachten, Mobilitätskonzept und dergleichen nach den Vorgaben des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements (§ 55 Abs. 2l PBV). Bei Hochhäusern zusätzlich ein Übersichtsplan 1:500 bis 1:2000, ein Modell und ein Schattenwurfdiagramm (§ 55 Abs. 2f PBV).

    § 55 Abs. 2 lit. l PBV

  • Nur wenn: Bei Um-, An- und Ausbauten oder anderen Änderungen.

    Bestehende Bauteile schwarz oder grau, neue rot und abzubrechende gelb kennzeichnen.

    § 55 Abs. 4 PBV (SRL 736)

  • Nur wenn: Neue Wohnungen oder andere lärmempfindliche Räume in Empfindlichkeitsstufe III oder IV, oder Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage mit Ein-/Ausfahrt, Wärmepumpe, Lüftung, Gewerbe).

    Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).

    Art. 31 und Art. 34 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41)

  • Nur wenn: falls mehr als 200 m³ Bauabfälle anfallen oder Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen (z. B. Asbest) zu erwarten sind

    Ein Entsorgungskonzept ist einzureichen, falls mehr als 200 m³ Bauabfälle anfallen oder Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen (z. B. Asbest) zu erwarten sind (konkretisiert die kantonale Abfall-Vorgabe mit einem Schwellenwert).

  • Nur wenn: Je nach Vorhaben

    Je nach Vorhaben ist ein Wohnungsspiegel einzureichen (in der Checkliste als 'Eventuell' geführt).

  • Nur wenn: Je nach Vorhaben

    Je nach Vorhaben ist zusätzlich zur kantonalen Erdbeben-Deklaration ein Vorbemessungs- oder Überprüfungsbericht Erdbeben einzureichen (in der Checkliste als 'Eventuell' geführt).

  • Nur wenn: Sofern vorhanden bzw. erforderlich

    Sofern vorhanden bzw. erforderlich sind Dienstbarkeitsverträge einzureichen (z. B. Grenz- oder Näherbaurecht, Durchleitungsrecht). Der Stadtrat kann weitere Unterlagen wie Fotos, Modelle oder Grundbuchauszüge einfordern.

  • Nur wenn: Bei Um-, An- und Ausbauten

    Bei Um-, An- und Ausbauten sind bestehende Bauteile schwarz oder grau, neue rot und abzubrechende gelb zu kennzeichnen.

Einreichen

Baugesuche in Sursee laufen über eBAGE+ Luzern (digital + 1 Papierexemplar). Zuständig ist Bauberatung und Baubewilligung, Centralstrasse 9, 6210 Sursee. Kontakt · Formulare der Gemeinde

Unterlagen beisammen?

baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Sursee entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.

Dossier prüfen

Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Sursee; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.