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Unterlagen für einen Anbau oder eine Aufstockung in Steinhausen

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Hinweis: Für Bauanzeigen verlangt Steinhausen zwei Papierexemplare plus eine PDF-Fassung, für Baugesuche die üblichen drei. Die Gemeinde beschreibt cymo ebau als Angebot, nicht ausdrücklich als verbindlich.

Ein Baugesuch für einen Anbau oder eine Aufstockung in Steinhausen braucht 15 Unterlagen in jedem Fall und 9 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons Zug und der Gemeinde Steinhausen, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.

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Pläne

  • «Ein Auszug aus dem Plan des Grundbuchs mit Angaben der Lage und vermassten Abständen der Bauten gegenüber Strassen, Nachbargrundstücken und Gebäuden sowie Baulinien, der strassenmässigen Erschliessung, der Baulinien, der Abwasserbeseitigung» (§ 47 Abs. 1 Bst. a V PBG). Einen Massstab schreibt das kantonale Recht für diesen Plan nicht vor; die Vorgabe 1:100 gilt nur für die Projektpläne.

  • «Projektpläne im Massstab von mindestens 1:100, bestehend aus den Grundrissen aller Geschosse, sämtlichen Fassaden, der Dachaufsicht bei Flachdachgebäuden, allen zum Verständnis notwendigen Schnitten» (§ 47 Abs. 1 Bst. b V PBG). Bei Grossbauten kann die Baubehörde einen kleineren Massstab bewilligen.

  • Teil der Projektpläne sind «die Pläne für die Erschliessung und die Ver- und Entsorgung sowie die zugehörigen Strassenpläne» (§ 47 Abs. 1 Bst. b V PBG). Die Abwasserbeseitigung ist zusätzlich im Grundbuchplanauszug darzustellen.

  • Die Pläne müssen vollständige Angaben enthalten über «den längs der Gebäudeaussenseite bestehenden und projektierten Terrainverlauf samt den wichtigsten Höhenkoten und Fixpunkten, die Niveaulinien» (§ 47 Abs. 2 V PBG). Die Begriffe dazu stehen in §§ 11 (massgebendes Terrain), 31 (Höhen) und 32 (Niveaulinien) V PBG.

  • «Die Pläne müssen vollständige Angaben enthalten über die Ausmasse, die wichtigsten Mauerstärken, Boden- und Fensterflächen, die Zweckbestimmung der Räume» (§ 47 Abs. 2 V PBG). Das ist die Prüfgrundlage für die Wohnhygiene nach § 6 V PBG: lichte Höhe mindestens 2,40 m, Fensterfläche mindestens 10 % der Bodenfläche.

  • Hinweis: Vor der Publikation sind bei Gebäuden Profile zu errichten, die Umrisse, Fassaden- und Gesamthöhe sowie die Erdgeschosskote erkennen lassen.

    «Vor der Publikation des Baugesuchs hat der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin bei Gebäuden Profile zu errichten, welche das künftige Volumen, insbesondere die Umrisse und die Fassaden- sowie die Gesamthöhe erkennen lassen und die Erdgeschosskote deutlich sichtbar bezeichnen. Andere Bauten und Anlagen sind je nach Möglichkeit im Gelände abzustecken.» (§ 48 Abs. 1 V PBG). Die Profile dürfen erst nach Rechtskraft und nur mit Zustimmung der Baubehörde entfernt werden (§ 48 Abs. 2 V PBG).

    § 48 Abs. 1 V PBG

  • Bei Papiereingabe sind alle Pläne 4-fach einzureichen, bei Baugesuchen ausserhalb der Bauzone 5-fach (deutlich über der kantonalen Mindestvorgabe von 2 Ausfertigungen).

  • Der aktuelle Grundbuchplan/Situationsplan muss mit Datum und Unterschrift des Nachführungsgeometers versehen sein; das neue Bauvorhaben ist darin rot einzuzeichnen und zu vermassen.

Formulare und Nachweise

  • Das Baugesuch leitet das Baubewilligungsverfahren ein; einzureichen ist «das vollständig ausgefüllte Baugesuchsformular, mit Angabe der Koordinaten zur Publikation eines allfälligen Standorts ausserhalb der Bauzonen» (§ 46 Abs. 1 Bst. a V PBG).

  • «Die Pläne sind je von der Bauherrschaft, der Grundeigentümerschaft und den Projektverfassenden zu unterzeichnen. Bei elektronischen Baugesuchen erfolgt die Unterzeichnung mittels e-Signatur.» (§ 47 Abs. 3 V PBG). Bei einer blossen Bauanzeige genügt die Unterschrift der Grundeigentümerschaft (§ 45 V PBG).

  • Hinweis: Elektronisch oder in Papierform in mindestens zweifacher Ausfertigung, gefalzt im Format A4; bis auf Weiteres zusätzlich drei Papierexemplare samt unterschriebener Eingabequittung.

    «Die Unterlagen sind in der Regel in mindestens zweifacher Ausfertigung bei der Gemeindeverwaltung einzureichen» (§ 46 Abs. 1 V PBG); Pläne «entweder elektronisch oder — wenn in Papierform — in mindestens zweifacher Ausfertigung, gefalzt im Format A4» (§ 47 Abs. 1 V PBG). In der Praxis verlangt der Kanton zusätzlich zur digitalen Eingabe drei Papierexemplare samt handunterschriebener Eingabequittung, ausserhalb der Bauzone teils vier. Die Baubehörde kann jederzeit ergänzende Unterlagen verlangen (§ 47 Abs. 4 V PBG).

    § 47 Abs. 1 V PBG; FAQ cymo ebau

  • Einzureichen sind «sämtliche Pläne und Beilagen gemäss § 47 sowie die Berechnungen von Nutzungsziffern» (§ 46 Abs. 1 Bst. b V PBG). Welche Ziffer gilt, legt die kommunale Bauordnung je Zone fest: Ausnützungsziffer (§§ 34–36 V PBG), Baumassenziffer (§ 37) oder Grünflächenziffer (§ 38). Achtung: die Ausnützungsziffer ist KEIN IVHB-Begriff; der Kanton hat sich ihren Weiterbestand beim Beitritt ausdrücklich vorbehalten. Sie bezieht sich auf die anzurechnende Landfläche (§ 36), Baumassen- und Grünflächenziffer dagegen auf die anrechenbare Grundstücksfläche (§ 39).

  • «Die weiteren Angaben bzw. Formulare namentlich zum Vollzug des Umweltrechts, des Energierechts und der Brandschutzvorschriften» (§ 46 Abs. 1 Bst. c V PBG). Über diese Generalklausel laufen der Energienachweis (Energiegesetz BGS 740.1 und Verordnung 740.11), die Lärm- und Umweltangaben (EG USG, BGS 811.1) und der VKF-Brandschutznachweis. Erdbebensicherheit und Schutzraumbau sind im Zuger Recht nicht eigens geregelt: die Erdbebensicherheit läuft über § 8 V PBG («anerkannte Regeln der Baukunde und der Technik», SIA 261), der Schutzraum über Bundesrecht.

  • Für jede Baueingabe ist ein aktueller Grundbuchauszug einzureichen, der höchstens 3 Monate alt sein darf (Konkretisierung der kantonalen Baseline).

  • Eingabetermin für die Publikation ist spätestens Mittwoch, 17.00 Uhr (Eingabe an Gemeinde Steinhausen, Bau und Umwelt, Bahnhofstrasse 3, Postfach 164, 6312 Steinhausen); die Bauprofile (Baugespann) müssen spätestens am Mittwochvormittag vor der ersten Publikation erstellt sein.

Nur wenn zutreffend

Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.

  • Nur wenn: Bei Neubauten und Zweckänderungen; bei Um- und Anbauten nur, wenn zusätzliche Wohnungen, Arbeitsplätze oder Nutzflächen entstehen.

    Darzustellen sind «Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie die Gestaltung der Umgebung und der Fussgängerverbindungen» (§ 47 Abs. 2 V PBG). Einen separaten Parkierungsnachweis kennt das kantonale Recht nicht; die Parkierung wird über diese Planangabe und die kommunale Bauordnung geprüft.

  • Nur wenn: Materialien und Farben anzugeben, soweit sie nach aussen in Erscheinung treten. Bei Veränderung bestehender Bauten sind alte Bauteile grau, abzubrechende gelb und neue rot anzulegen.

    «Ferner sind im Baugesuch die vorgesehenen Materialien und Farben anzugeben, soweit sie nach aussen in Erscheinung treten. Bei Veränderung bestehender Bauten sind im Plan alte Bauteile grau, abzubrechende gelb und neue Bauteile rot anzulegen.» (§ 47 Abs. 2 V PBG)

    § 47 Abs. 2 V PBG

  • Nur wenn: Bei Bauvorhaben in Gebieten, in denen die kantonale Gefahrenkarte eine mittlere Gefährdung ausweist.

    «Mit dem Baugesuch ist bei Bauvorhaben in Gebieten, in welchen gemäss der kantonalen Gefahrenkarte eine mittlere Gefährdung besteht, nachzuweisen, mit welchen Massnahmen allfälligen Gefahren begegnet wird.» (§ 7 Abs. 1 V PBG). Bei erheblicher Gefährdung gilt grundsätzlich ein Bauverbot; die kantonale Fachstelle ist vorgängig anzuhören (§ 7 Abs. 2 V PBG).

    § 7 Abs. 1 V PBG

  • Nur wenn: Öffentlich zugängliche Bauten sowie Gebäude mit mehr als acht Wohneinheiten oder mehr als 50 Arbeitsplätzen; zu erfüllen bei Neubauten und Erneuerungen.

    Öffentlich zugängliche Bauten sowie «Gebäude mit mehr als acht Wohneinheiten sowie Bauten und Anlagen mit mehr als 50 Arbeitsplätzen» sind behindertengerecht zu gestalten (§ 10a Abs. 1 und 2 PBG). «Die Normen über das behindertengerechte Bauen sind wegleitend […] Die Normen sind verhältnisgerecht anzuwenden» (§ 43 V PBG). Die Gemeinden dürfen weitergehende Vorschriften erlassen (§ 42 Abs. 2 Bst. d V PBG).

    § 10a PBG; § 43 V PBG

  • Nur wenn: Neue Wohnungen oder andere lärmempfindliche Räume in Empfindlichkeitsstufe III oder IV, oder Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage mit Ein-/Ausfahrt, Wärmepumpe, Lüftung, Gewerbe).

    Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).

    Art. 31 und Art. 34 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41)

  • Nur wenn: Bei elektronischer Eingabe über «cymo ebau»

    Bei elektronischer Eingabe über «cymo ebau» sind zusätzlich zur digitalen Eingabe drei Papierexemplare des Baugesuchs, der Gesuchsunterlagen und der von Hand unterschriebenen Eingabequittung einzureichen. Quelle: https://www.zg.ch/behoerden/gemeinden/steinhausen/verwaltung/bau-und-umwelt/baugesuche/baugesuchsformular/elektronische-baueingabe-ueber-cymo-ebau

  • Nur wenn: Bei Änderungen an bestehenden Bauten

    Bei Änderungen an bestehenden Bauten sind in den Plänen alte Bauteile grau, abzubrechende Bauteile gelb und neue Bauteile rot darzustellen (kommunale Konkretisierung; Abweichung von der schwarzen Darstellung unveränderter Bauteile nach § 26 V PBG).

  • Für die Brandschutzbeurteilung stellt die Gemeinde ein eigenes Gesuchsformular bereit: https://www.zg.ch/behoerden/gemeinden/steinhausen/verwaltung/sicherheit-und-tiefbau/brandschutz/dokumente/brandschutzbeurteilung_gesuchsformular.pdf

  • Für unverbindliche Bauanfragen (vor dem eigentlichen Baugesuch) sind die Unterlagen in 2-facher Ausführung in Papierform und 1-fach als PDF einzureichen; es werden keine Verfahrenskosten verrechnet. Quelle: https://www.zg.ch/behoerden/gemeinden/steinhausen/verwaltung/bau-und-umwelt/baugesuche

Einreichen

Baugesuche in Steinhausen laufen über cymo ebau Zug (zusätzlich 3 Papierexemplare). Zuständig ist Abteilung Bau und Umwelt, Rathaus, Bahnhofstrasse 3, 6312 Steinhausen. Kontakt · Formulare der Gemeinde

Unterlagen beisammen?

baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Steinhausen entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.

Dossier prüfen

Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Steinhausen; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.