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Unterlagen für einen Anbau oder eine Aufstockung in Steinen
Schwyz · Gemeindeprofil · andere Gemeinde
Ein Baugesuch für einen Anbau oder eine Aufstockung in Steinen braucht 16 Unterlagen in jedem Fall und 17 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons Schwyz, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.
Pläne
Das Gesuch muss «Situations- und Baupläne, einen Katasterplan» enthalten (§ 77 Abs. 1 PBG). Der kantonale Plansatz konkretisiert: «Aktueller Katasterplan / Situationsplan (Originalauszug und unterschrieben vom Geometer), mit vermasstem Vorhaben» (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 13). In der Praxis im Massstab 1:500, mit vermasster Gebäudegrundfläche, den massgebenden Grenz-, Gebäude-, Strassen-, Gewässer- und Waldabständen, Baulinien sowie Zu- und Wegfahrten.
§ 77 Abs. 1 PBG (SRSZ 400.100); Baugesuchsformular Kanton Schwyz Ziff. 13
Die «Baupläne» gehören zum gesetzlichen Mindestinhalt des Gesuchs (§ 77 Abs. 1 PBG). Der kantonale Plansatz verlangt konkret «Grundrisse 1:100 (mit Nutzungsangaben)» (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 13), das heisst mit Angabe der Zweckbestimmung sämtlicher Räume. Bei Um-, An- und Aufbauten sind bestehende Bauteile schwarz, neu zu erstellende rot und abzubrechende gelb darzustellen; die Pläne sind zu vermassen, zu datieren und mit Massstabangabe zu versehen.
§ 77 Abs. 1 PBG (SRSZ 400.100); Baugesuchsformular Kanton Schwyz Ziff. 13
Der kantonale Plansatz verlangt «Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit Darstellung des Terrains bis Grundstücksgrenze (gewachsenes + projektiertes Terrain)» (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 13); gesetzliche Grundlage sind die «Situations- und Baupläne» nach § 77 Abs. 1 PBG. Massgebend ist die Darstellung des ausgemittelten gewachsenen Bodens, weil sich Gebäudehöhe und Grenzabstand danach bemessen: «Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses.» (§ 60 Abs. 2 PBG). Schnitte sind mit Koten in m ü. M. zu versehen.
§ 77 Abs. 1 PBG (SRSZ 400.100); Baugesuchsformular Kanton Schwyz Ziff. 13
Der kantonale Plansatz verlangt einen «Umgebungsplan mit Abstandslinien (vermasst)» (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 13). Darzustellen sind namentlich Fahrzeugabstellplätze, Zu- und Wegfahrten, befestigte Flächen (Material und Fläche in m2) sowie Kinderspielplätze. Bei Terrainveränderungen hält das Formular fest, dass die «Angaben in Situation-, Umgebungs- und Bauplänen» zu erfassen sind (Ziff. 6). Gesetzlicher Anknüpfungspunkt ist § 56 Abs. 1 PBG: «Bauten und Anlagen müssen sich so in die Umgebung eingliedern, dass sie das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht stören.» Eine kantonale Pflicht zu einem separaten Bepflanzungsplan besteht nicht; entsprechende Anforderungen können sich aus dem kommunalen Baureglement ergeben.
§ 77 Abs. 1 PBG i.V.m. § 56 Abs. 1 PBG (SRSZ 400.100); Baugesuchsformular Kanton Schwyz Ziff. 13
Der kantonale Plansatz verlangt «Kanalisationsplan 1:100 + Anschlussgesuch Liegenschaftsentwässerung (inkl. Materialangaben und vermasst)» (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 13); üblich ist die farbliche Unterscheidung von Schmutzwasser, Meteorwasser und Sickerwasser. Im Formular sind zudem Mischsystem oder Trennsystem, öffentliche oder private Kanalisation sowie die Meteorwasserableitung (Einleitung in ein Gewässer oder Versickerung) zu deklarieren (Ziff. 8). Hintergrund ist die Baureife: «Bauten und Anlagen dürfen nur auf gemäss § 37 Abs. 1 erschlossenen Grundstücken errichtet werden.» (§ 53 PBG).
§ 53 PBG i.V.m. § 37 Abs. 1 PBG (SRSZ 400.100); Baugesuchsformular Kanton Schwyz Ziff. 13
Formulare und Nachweise
Das Baugesuch wird auf dem amtlichen Formular der kantonalen Baugesuchszentrale gestellt. Inhaltlich verlangt das Gesetz: «Das Bewilligungsgesuch für Bauten und Anlagen ist der Gemeinde einzureichen. Es muss eine Beschreibung des Vorhabens, Situations- und Baupläne, einen Katasterplan, Angaben über die Grundeigentumsverhältnisse und den Zweck der Baute sowie die Unterschrift des Bauherrn enthalten.» (§ 77 Abs. 1 PBG). Die Gemeinde prüft anschliessend: «Die Gemeinde prüft die Gesuchsunterlagen auf ihre formelle Vollständigkeit.» (§ 38 Abs. 2 PBV); erst danach wird publiziert (§ 38 Abs. 3 PBV). Das frühere Papier-Formular Z01 der Baugesuchszentrale ist heute durch das elektronische Formular auf eBau ersetzt.
§ 77 Abs. 1 PBG (SRSZ 400.100); § 38 Abs. 2 PBV (SRSZ 400.111)
Die Eingabe erfolgt zwingend elektronisch: «Baugesuche für alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen sind über die elektronische Plattform eBau einzureichen.» (§ 38 Abs. 1 PBV). Grundlage dafür ist § 91 Abs. 3 PBG, wonach das bezeichnete Amt «elektronische Plattformen zur Abwicklung des Baubewilligungs-, Planungs- und Mehrwertabgabeverfahrens» betreibt. Plattform: ebau-sz.ch.
§ 38 Abs. 1 PBV (SRSZ 400.111); § 91 Abs. 3 PBG (SRSZ 400.100)
Zusätzlich zur elektronischen Eingabe sind Papierdossiers abzugeben: «Solange ein Baugesuch nicht ohne Medienbruch bewilligt werden kann, sind zusätzlich zwei Baueingabedossiers in Papierform einzureichen.» (§ 38 Abs. 1 PBV). Die physisch eingereichten Unterlagen müssen mit den elektronischen Unterlagen auf eBau übereinstimmen. Die früheren Vorgaben des Papierverfahrens (7-fache bzw. 9-fache Ausfertigung spezieller Unterlagen gemäss Formularen Z07, Z10, Z15) sind damit überholt; einzelne Gemeinden verlangen weiterhin zusätzliche Plansätze.
§ 38 Abs. 1 PBV (SRSZ 400.111)
Das Gesetz verlangt ausdrücklich «die Unterschrift des Bauherrn» (§ 77 Abs. 1 PBG). Das kantonale Baugesuchsformular sieht darüber hinaus die Unterschriften von Gesuchsteller/Gesuchstellerin, Projektverfasser/Projektverfasserin und Grundeigentümer/Grundeigentümerin vor; die Unterzeichnenden bestätigen damit «die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen und Angaben» (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 12). Bei mehreren Personen ist ein separates Namen- und Adressverzeichnis mit Unterschriften beizulegen.
§ 77 Abs. 1 PBG (SRSZ 400.100); Baugesuchsformular Kanton Schwyz Ziff. 12 (Baugesuchszentrale)
Zum gesetzlichen Mindestinhalt des Gesuchs gehören «Angaben über die Grundeigentumsverhältnisse und den Zweck der Baute» (§ 77 Abs. 1 PBG). Erfasst werden im Formular Gesuchsteller, Projektverfasser, Grundeigentümer, Grundstück-Nr. (KTN), Koordinaten, Gebäude-Nr. sowie Art und Nutzung des Vorhabens.
§ 77 Abs. 1 PBG (SRSZ 400.100)
Hinweis: Auf den Zeitpunkt der Publikation hin zu erstellen; es zeigt Gestalt, räumliche Ausdehnung und Terrainveränderungen. Für Strassenbauten und Wasserverbauungen nicht erforderlich; im vereinfachten Verfahren kann die Behörde davon dispensieren.
«Auf den Zeitpunkt der Publikation des Baugesuches hin ist ein Baugespann zu erstellen, das die künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung der Baute oder Anlage sowie die Terrainveränderungen aufzeigt. Für Strassenbauten und Wasserverbauungen ist kein Baugespann erforderlich.» (§ 78 Abs. 2 PBG). Weiter gilt: «Das Baugespann muss bis zur rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches stehengelassen werden. Die Bewilligungsbehörde kann die vorzeitige Entfernung gestatten, wenn es der Stand des Verfahrens erlaubt.» (§ 78 Abs. 3 PBG). Im vereinfachten Verfahren dispensiert die Behörde «in solchen und anderen begründeten Fällen auch von der Erstellung eines Baugespannes» (§ 79 Abs. 1 PBG).
§ 78 Abs. 2 und 3 PBG (SRSZ 400.100)
Gesetzlicher Mindestinhalt: Das Gesuch «muss eine Beschreibung des Vorhabens … enthalten» (§ 77 Abs. 1 PBG). Der kantonale Plansatz führt den «Baubeschrieb» unter den allgemeinen Unterlagen auf (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 13). Im Formular sind zudem Art des Vorhabens, Nutzung, Material- und Farbwahl für Fassaden, Sockel und Dach, Heizung sowie Terrainveränderungen (Aufschüttungen/Abgrabungen in m3) zu deklarieren.
§ 77 Abs. 1 PBG (SRSZ 400.100)
Der Nachweis der Eigentumsverhältnisse erfolgt über einen «Aktueller Auszug aus dem Grundbuch» (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 13). Gesetzliche Grundlage ist der geforderte Gesuchsinhalt «Angaben über die Grundeigentumsverhältnisse» (§ 77 Abs. 1 PBG). Situationsplan und Grundbuchauszug dürfen in der Regel nicht älter als ein Jahr sein.
§ 77 Abs. 1 PBG (SRSZ 400.100); Baugesuchsformular Kanton Schwyz Ziff. 13
Der kantonale Plansatz führt unter den allgemeinen Unterlagen ausdrücklich das «Planverzeichnis» auf (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 13). Es dient der Vollständigkeitsprüfung nach § 38 Abs. 2 PBV: «Die Gemeinde prüft die Gesuchsunterlagen auf ihre formelle Vollständigkeit.» Sämtliche Pläne müssen mindestens Titel, Gesuchsteller, Projektverfasser, Grundeigentümer, Objekt, Adresse, Massstab und Datum tragen.
§ 38 Abs. 2 PBV (SRSZ 400.111); Baugesuchsformular Kanton Schwyz Ziff. 13
Hinweis: Für Neubauten stets; bei eingreifenden Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen nur für die betroffenen Bauteile und nur, wenn mehr als blosse Reparatur- und Unterhaltsarbeiten vorgenommen werden; ferner bei Neuinstallation und Ersatz energetisch wichtiger haustechnischer Anlagen.
«Die Bauherrschaft und die Projektverfassenden haben die Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften mit amtlichem Formular nachzuweisen.» (§ 4 Energieverordnung). Verwendet wird das Hauptformular EN-SZ «Nachweis der energetischen Massnahmen im Gebäudebereich» mit den technischen Nachweisformularen EN-101 ff. Erleichterungen: «Das Minergie-Zertifikat ersetzt im Baubewilligungsverfahren den Energienachweis.» (§ 3 Abs. 1 Energieverordnung) und «Umbauten und Umnutzungen, welche Baukosten von weniger als Fr. 250 000.-- verursachen, sind vom Nachweis der energetischen Anforderungen befreit.» (§ 3 Abs. 2 Energieverordnung). Der kantonale Plansatz führt den «Energetischer Nachweis» unter den zusätzlichen Unterlagen auf.
§ 4 und § 3 Energieverordnung (SRSZ 420.111); Baugesuchsformular Kanton Schwyz Ziff. 13
Das kantonale Baugesuchsformular verlangt unter Ziff. 6 die Bauziffer «AZ / ÜZ / BMZ / usw.» mit dem Vermerk «(Berechnungen und Schema beilegen)» und führt unter den zusätzlichen Unterlagen die «Nutzungsberechnung inkl. Planschema» auf (Ziff. 13). Ebenfalls zu deklarieren sind Baukosten und Gebäudevolumen nach SIA 416 bzw. SIA 116 (Ziff. 11). Gesetzliche Grundlage ist § 77 Abs. 1 und 2 PBG; die massgebenden Nutzungsmasse ergeben sich aus dem kommunalen Baureglement, das mindestens Vorschriften «über die Bauweise und die Nutzungsart in den einzelnen Zonen» enthalten muss (§ 21 Abs. 2 Bst. a PBG).
§ 77 Abs. 1 und 2 PBG i.V.m. § 21 Abs. 2 Bst. a PBG (SRSZ 400.100); Baugesuchsformular Kanton Schwyz Ziff. 6, 11 und 13
Nur wenn zutreffend
Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.
Nur wenn: nur im vereinfachten Verfahren (kleinere Bauvorhaben oder Änderungen bewilligter Bauvorhaben)
«Die Bewilligungsbehörde bewilligt kleinere Bauvorhaben oder Änderungen bewilligter Bauvorhaben ohne Auflage und Publikation, wenn das schriftliche Einverständnis der direkten Anstösser und der zuständigen Bewilligungsinstanzen des Kantons und des Bezirks vorliegt.» (§ 79 Abs. 1 PBG). Fehlt das Einverständnis eines direkten Anstössers, wird ihm mit der schriftlichen Anzeige eine Einsprachefrist von 20 Tagen angesetzt (§ 79 Abs. 3 PBG).
§ 79 Abs. 1 PBG (SRSZ 400.100)
Nur wenn: nur wenn Wohnungen neu erstellt, umgebaut, abgebrochen oder umgenutzt werden
Das kantonale Baugesuchsformular hält fest: «Werden Wohnungen neu erstellt, umgebaut, abgebrochen oder umgenutzt, ist das Formular GWR (Gebäude- und Wohnungserhebung) auszufüllen.» (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 6). Abgestützt wird die Erhebung auf § 77 Abs. 2 PBG: «Sofern erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen verlangen.»
§ 77 Abs. 2 PBG (SRSZ 400.100); Baugesuchsformular Kanton Schwyz Ziff. 6
Nur wenn: nur wenn die Behörde bzw. eine kantonale Fachstelle zusätzliche Unterlagen einfordert
Generalklausel für Nachforderungen: «Sofern erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen verlangen.» (§ 77 Abs. 2 PBG). Ergänzend beurteilt die Baugesuchszentrale an wöchentlichen Koordinationssitzungen, «ob ein Gesuch grundsätzlich weiter behandelt werden kann oder der Ergänzung bedarf»; ergänzende Unterlagen sind der Gemeinde einzureichen (§ 39 Abs. 1 und 2 PBV). Die Zeit für die Ergänzung wird nicht an die Verfahrensdauer angerechnet (§ 42 PBV).
§ 77 Abs. 2 PBG (SRSZ 400.100); § 39 PBV (SRSZ 400.111)
Nur wenn: nur bei Vertretung, Inanspruchnahme fremder Grundstücke, ungleicher Verteilung des Grenzabstands oder Grenzbau
Der kantonale Plansatz führt unter den zusätzlichen Unterlagen «Vollmachten», «Dienstbarkeiten» und «Einverständnis Nachbarn» auf (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 13); bei Inanspruchnahme fremden Bodens hält Ziff. 8 fest: «Inanspruchnahme von privaten Grundstücken > Nachweis einreichen». Für die ungleiche Verteilung des Grenzabstands verlangt das Gesetz einen Dienstbarkeitsvertrag: «Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen; sie kann nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde gelöscht werden.» (§ 62 Abs. 1 PBG). Für Nebenbauten und unterirdische Bauten kann die Behörde «bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die Grenze gestatten» (§ 61 Abs. 3 PBG).
§ 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 1 PBG (SRSZ 400.100); Baugesuchsformular Kanton Schwyz Ziff. 8 und 13
Nur wenn: nur wenn Ausnahmen von Abstands- oder anderen Bauvorschriften beansprucht werden
Für Ausnahmen von kantonalen Abstandsvorschriften ist der Baugesuchszentrale einzureichen: «a) Begründung der Bauherrschaft für die beanspruchte Ausnahme; b) Stellungnahme der Gemeinde; c) alle für die Beurteilung erforderlichen Planunterlagen.» (§ 47 Abs. 1 PBV). Das Baugesuchsformular hält fest: «Der Antrag für eine Ausnahmebewilligung ist schriftlich zu begründen.» (Ziff. 10) und verlangt je eine separate Begründung für die Unterschreitung von Grenz-, Gebäude-, Strassen-, Wald- und Gewässerabstand (Ziff. 13). Materiell setzt § 73 Abs. 1 PBG voraus, dass «besondere Verhältnisse es rechtfertigen».
§ 47 Abs. 1 PBV (SRSZ 400.111); § 73 Abs. 1 und § 76 Abs. 3 PBG (SRSZ 400.100)
Nur wenn: nur bei Hochhäusern, das heisst Bauten mit einer Gebäudehöhe von mehr als 30 m
«Jedem Baugesuch für ein Hochhaus ist eine Darstellung des Schattenwurfes (Schattendiagramm) beizulegen.» (§ 37 Abs. 1 PBV). Zum Inhalt: «Das Schattendiagramm hat den Schattenwurf auf die umliegenden Grundstücke und Bauten zwischen 9.00 und 16.00 Uhr zur Tag- und Nachtgleiche (21. März und 23. September) darzustellen.» (§ 37 Abs. 2 PBV). Als Hochhaus gelten «Bauten mit einer Gebäudehöhe von mehr als 30 m» (§ 69 Abs. 1 PBG).
§ 37 Abs. 1 und 2 PBV (SRSZ 400.111); § 69 Abs. 1 PBG (SRSZ 400.100)
Nur wenn: nur bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
Für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen verlangt der kantonale Formularsatz als spezielle Unterlage «Aussagekräftige Fotos der Liegenschaft einschliesslich der Umgebung (bei Bauten je Fassade ein Foto)» sowie ein «Berechnungsschema für Flächennachweis» und eine Begründung, «aus welchen sachlichen oder anderweitigen Gründen das Bauvorhaben erforderlich ist» (Formular Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, Baugesuchszentrale). Zuständigkeitsgrundlage: «Die Baugesuchszentrale weist Baugesuche ausserhalb der Bauzonen zur raumplanerischen Beurteilung den zuständigen Ämtern gemäss Anhang dieser Verordnung zu.» (§ 46 Abs. 1 PBV).
§ 46 Abs. 1 PBV (SRSZ 400.111); § 74 PBG (SRSZ 400.100); Formular ausserhalb Bauzonen der Baugesuchszentrale
Nur wenn: Bei neuen Bauten und Anlagen sind genügend Abstellflächen auf privatem Grund zu schaffen; bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen nur im Umfang des geschaffenen Mehrbedarfs. Bei Neubauten und Zweckänderungen; bei Um- und Anbauten nur, wenn zusätzliche Wohnungen, Arbeitsplätze oder Nutzflächen entstehen.
«Bei neuen Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe genügend Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen besteht die Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen im Umfang des durch die baulichen Vorkehren geschaffenen Mehrbedarfs.» (§ 58 Abs. 1 PBG). Ist die Erstellung nicht möglich oder nicht zumutbar, «hat der Bauherr eine Ersatzabgabe an die Gemeinde zu leisten» (§ 58 Abs. 2 PBG). Im Baugesuchsformular sind bestehende, neue, wegfallende und gesamthafte Abstellflächen nach Sammel-/Tiefgarage, Einzelgarage und Freifläche, davon Besucherplätze, sowie die Veloabstellplätze zu deklarieren (Ziff. 8). Die konkrete Anzahl richtet sich nach dem kommunalen Baureglement (§ 21 Abs. 2 Bst. d PBG).
§ 58 Abs. 1 und 2 PBG (SRSZ 400.100); Baugesuchsformular Kanton Schwyz Ziff. 8
Nur wenn: nur soweit das kommunale Baureglement eine Spielplatzpflicht vorsieht, in der Regel bei Wohnbauten
Das Baureglement der Gemeinde muss mindestens Vorschriften enthalten über «die Pflicht zur Anlage von Kinderspielplätzen und von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge sowie über die Höhe von Ersatzabgaben» (§ 21 Abs. 2 Bst. d PBG). Das kantonale Baugesuchsformular verlangt entsprechend die Angabe der bestehenden und neuen Kinderspielplatzflächen in m2 (Ziff. 6); der Nachweis erfolgt in der Regel mit einer detaillierten Berechnung und im Umgebungsplan.
§ 21 Abs. 2 Bst. d PBG (SRSZ 400.100); Baugesuchsformular Kanton Schwyz Ziff. 6
Nur wenn: nur bei lärmvorbelasteten Standorten, lärmerzeugenden Anlagen (z. B. Wärmepumpen, Klimageräte, Gewerbe) oder auf Verlangen der Fachstelle
Der kantonale Plansatz führt unter den zusätzlichen Unterlagen den «Lärmschutznachweis / Lärmprognose» auf (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 13); im Formular sind die Empfindlichkeitsstufe nach LSV, die Lage in einem Lärmbelastungskataster sowie Anlagen mit erheblichen Emissionen zu deklarieren (Ziff. 9). Materielle Grundlage: «Bauten und Anlagen sind so auszuführen, anzupassen und zu unterhalten, dass sie sowenig Lärm, Rauch, Dünste, Gerüche, Erschütterungen und andere Emissionen erzeugen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.» (§ 55 Abs. 1 PBG). Bei Gebäuden im Strassenabstandsbereich verlangt der Formularsatz zusätzlich «Lärmgutachten, Lärmnachweis».
§ 55 Abs. 1 PBG (SRSZ 400.100); Baugesuchsformular Kanton Schwyz Ziff. 9 und 13
Nur wenn: nur bei Bauten mit erhöhten Brandschutzanforderungen bzw. auf Verlangen des Brandschutzexperten oder der kantonalen Fachstelle
Der kantonale Formularsatz sieht ein eigenes Brandschutzformular zuhanden des Amtes für Militär, Feuer- und Zivilschutz bzw. des kommunalen Brandschutzexperten vor; darin sind Tragwerk (massiv, Stahl, Holz, Mischbauweise), Aussenwandverkleidung (brennbar/nicht brennbar) und Nutzung anzugeben (Formular Brandschutz der Baugesuchszentrale; im Plansatz aufgeführt in Ziff. 13 des Baugesuchsformulars). Verfahrensrechtlich beurteilen die kantonalen Fachstellen das Vorhaben «auf die Vereinbarkeit mit jenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, für die sie zuständig sind» (§ 40 Abs. 1 PBV); Detailnachweise können als technische Bewilligung vorbehalten werden (§ 81 Abs. 4 PBG).
§ 40 Abs. 1 PBV (SRSZ 400.111); § 77 Abs. 2 PBG (SRSZ 400.100); Formular Brandschutz der Baugesuchszentrale
Nur wenn: nur bei öffentlich zugänglichen Bauten, Mehrfamilienhäusern ab sechs Wohneinheiten und Gebäuden mit mehr als 50 Arbeitsplätzen
Das kantonale Baugesuchsformular fragt unter Ziff. 7 ausdrücklich: «Ab 6 Wohneinheiten, mehr als 50 Arbeitsplätzen oder öffentlich zugängliche Bauten: Ist § 57 PBG berücksichtigt?»; bei Verneinung ist eine Begründung beizulegen. Materiell gilt: «Mehrfamilienhäuser mit sechs und mehr Wohneinheiten und Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen sind so zu gestalten, dass sie den speziellen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen angepasst werden können.» (§ 57 Abs. 3 PBG). Als Anforderungen gelten: «Konkret gelten die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» und die Norm VSS 640 075 «Fussgängerverkehr-Hindernisfreier Verkehrsraum».» (§ 36 Abs. 3 PBV).
§ 57 Abs. 2 und 3 PBG (SRSZ 400.100); § 36 Abs. 3 PBV (SRSZ 400.111)
Nur wenn: nur bei Betroffenheit von Gewässern, Grundwasserschutzbereichen, Abwasser ausserhalb Kanalisation, belasteten Standorten oder erheblichen Emissionen
Der kantonale Formularsatz sieht ein Formular Umweltschutz und Gewässerschutz zuhanden des Amtes für Umwelt vor. Es ist erforderlich, wenn das Vorhaben Gewässer tangiert, Abwasser ausserhalb des Kanalisationsbereichs anfällt, Industrie- oder Gewerbeabwasser abgeleitet wird, Meteorwasser in ein Gewässer eingeleitet oder versickert wird, das Vorhaben im Gewässerschutzbereich S oder Au liegt, wassergefährdende Flüssigkeiten gelagert werden, ein Lärmbelastungskataster betroffen ist, Anlagen mit erheblichen Emissionen (Luft, Lärm, Strahlung) vorgesehen sind, ein belasteter Standort betroffen ist oder ausserhalb der Bauzone mehr als 5000 m2 Boden beansprucht werden (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 8 und 9). Verfahrensgrundlage: «Die kantonalen Fachstellen beurteilen ein Bauvorhaben auf die Vereinbarkeit mit jenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, für die sie zuständig sind.» (§ 40 Abs. 1 PBV).
§ 40 Abs. 1 PBV (SRSZ 400.111); Baugesuchsformular Kanton Schwyz Ziff. 8 und 9
Nur wenn: nur bei Bauvorhaben in Gebieten mit bekannten oder vermuteten Naturgefahren gemäss kantonaler Naturgefahrenkarte
Liegt das Vorhaben in einem Gebiet mit bekannten oder vermuteten Naturgefahren, ist das Naturgefahren-Formular zuhanden des Amtes für Wald und Naturgefahren einzureichen (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 9). Je nach Gefahrenstufe verlangt der Formularsatz einen «Nachweis für wirksame Schutzmassnahmen (z.B. Objektschutz) zur Risikoreduktion auf Plänen (Situation 1:500 bis 1:1000, Grundrisse/Schnitte 1:100 bis 1:200) und im Beschrieb» sowie im roten Bereich eine «Ausnahmebegründung (Nachweis der zwingenden Standortgebundenheit)» (Formular Naturgefahren der Baugesuchszentrale). Grundlage der Ausscheidung: «Gefahrenzonen werden nach den vom Kanton erstellten Gefahrenkarten für jene Gebiete ausgeschieden, die durch Naturgewalten gefährdet sind.» (§ 20 Abs. 3 PBG).
§ 20 Abs. 3 PBG (SRSZ 400.100); § 40 Abs. 1 PBV (SRSZ 400.111); Formular Naturgefahren der Baugesuchszentrale
Nur wenn: nur bei neuen oder geänderten Zufahrten, Unterschreitung des Strassenabstands, Grundstücken an Strassen oder mehr als 50 Parkplätzen bzw. 600 Fahrzeugen pro Tag
Bei Zufahrten ab Privat-, Gemeinde-, Bezirks- oder Kantonsstrasse sowie bei Unterschreitung des Strassenabstands ist das Formular Zufahrten / Unterschreitung Strassenabstand einzureichen (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 8 und 10). Verlangt werden je nach Fall «Planunterlagen (Situationsplan 1:100, Vermassung des Strassenabstandes, Schnitte 1:50 im Strassenbereich)», ein Längsschnitt 1:200/20, eine «Schriftliche Begründung des Ausnahmetatbestandes», «Angaben zu Baugrund, Geologisches Gutachten», der «Statischer Nachweis der Baugrubensicherung» sowie eine «Leistungsberechnung bei Bauvorhaben mit Anzahl Parkplätzen > 50 oder Anzahl Fahrzeuge/Tag > 600» (Formular Zufahrten der Baugesuchszentrale). Abstandsrechtliche Grundlage: «Gegenüber öffentlichen Strassen ist allein der Strassenabstand anwendbar.» (§ 68 Abs. 3 PBG).
§ 68 Abs. 3 PBG (SRSZ 400.100); Formular Zufahrten / Unterschreitung Strassenabstand der Baugesuchszentrale
Nur wenn: nur bei UVP-pflichtigen Anlagen nach Anhang der eidgenössischen UVPV
Das kantonale Baugesuchsformular fragt einleitend ab, ob das «Vorhaben UVP pflichtig» ist, und führt unter den zusätzlichen Unterlagen «UVP pflichtiges Vorhaben – Bericht / Startsitzung» auf (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 13). Der Bericht wird im koordinierten Verfahren durch die kantonalen Fachstellen beurteilt: «Die kantonalen Fachstellen beurteilen ein Bauvorhaben auf die Vereinbarkeit mit jenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, für die sie zuständig sind.» (§ 40 Abs. 1 PBV).
§ 40 Abs. 1 PBV (SRSZ 400.111); Baugesuchsformular Kanton Schwyz Ziff. 13
Nur wenn: nur soweit neue Anschlüsse an Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserversorgung erforderlich sind
Der kantonale Plansatz führt unter den zusätzlichen Unterlagen «Anschlussgesuch Elektrizitätswerk», «Anschlussgesuch Gas» und «Anschlussgesuch Wasser» je auf «Formular Werk» auf (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 13). Hintergrund ist der Erschliessungsbegriff: Land ist erschlossen, «wenn es für die betreffende Nutzung genügend zugänglich ist und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist» (§ 37 Abs. 1 PBG).
§ 37 Abs. 1 und § 53 PBG (SRSZ 400.100); Baugesuchsformular Kanton Schwyz Ziff. 13
Einreichen
Baugesuche in Steinen laufen über eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers). Zuständig ist Abteilung Bau, Postplatz 8, 6422 Steinen. Kontakt · Formulare der Gemeinde
Unterlagen beisammen?
baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Steinen entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.
Dossier prüfenAssistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Steinen; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.